Ein Vergleich der Grundrechtseinschränkungen in den Psychisch-Kranken-Gesetzen
Über den Entwurf für das bayrische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz ist die letzten Wochen viel fundierte Kritik geäußert worden. Insbesondere die Registrierung und die Unterbringungsdatei bei freiwilliger Einweisung hätten dazu geführt, dass sich Menschen im Zweifelsfall nicht die nötige Hilfe suchen, wenn die Selbstkontrolle schwindet. Ähnlich wirken die Verweise auf den Maßregelvollzug, der zwei Personengruppen zusammenfasst, die so einfach nicht zusammen gehören und das ist nicht nur in Bayern so. Zum Glück scheinen einige kritische Passagen vom Tisch, wie die Änderungen genau aussehen, sollte jedoch genau beobachtet werden.
Beim Lesen des Entwurfs bin ich allerdings auch an anderer Stelle hängen geblieben. Die Einschränkung der Grundrechte.
Art. 38
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Art. 102 Abs. 1, Art. 109 der Verfassung), das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 100 der Verfassung in Verbindung mit Art. 101 der Verfassung), das Elternrecht ( Art. 6 Abs. 3 des Grundgesetzes, Art. 126 Abs. 1 der Verfassung), das Brief – , Post – und Fernmeldegeheimnis ( Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) , die Freizügigkeit ( Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person eingeschränkt werden kann, zieht sich durch die Gesetze aller Bundesländer. In keinem, anderen ist allerdings das Recht auf Leben erwähnt, also quasi der Originaltext von Art. 2 (2) Satz 1 übernommen.
Als zweiter Punkt fällt die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes), was meiner Einschätzung nach noch über die Einschränkung des Recht der informationellen Selbstbestimmung hinaus geht, wie in BW und MV.
Während sich gegen die Änderungen in Bayern bundesweit deutlicher Widerstand gebildet hat, kann ich mich nicht darin erinnern, ähnlichen 2014 in Baden Württemberg (Inkrafttreten 01.01.15) oder Mecklenburg Vorpommern (Inkrafttreten 14.07.16) wahrgenommen zu haben. Die möglichen Einschränkungen sind aber auch dort weitreichend und gerade die Einschränkung bei der informationellen Selbstbestimmung, die es auch in Sachsen in der Landesverfassung gibt, macht die Weitergabe an dritte Stellen, zB. Polizei, theoretisch möglich. Ähnlich würde ich die Artikel 11 Landesverfassung Berlin Brandenburg (Datenschutz) und Thüringen (Schutz seiner personenbezogenen Daten) interpretieren.
Thüringen fällt durch die Besonderheit auf, dass Art 5 GG eingeschränkt wird. Wie das in der Praxis aussieht, mag ich mir gar nicht vorstellen, mir fällt auch kein vernünftiger Grund ein, warum ein psychisch kranker Mensch weniger Meinungsfreiheit genießen sollte, als jeder andere.
Ein Vergleich der Grundrechtseinschränkungen in den Psychisch-Kranken-Gesetzen
Entwurf Bayern | BW | BY | BE | BB | HB | HH | HE | MV | NI | NW | RP | SL | SN | ST | SH | TH | ||
Art 1 (1)GG | x | x | (11) | x | (33) | (6) | ||||||||||||
Art 2 (1)GG | x | x | x | |||||||||||||||
Art 2 (2)GG | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |
Art 4 (2)GG | x | x | ||||||||||||||||
Art 5GG | x | |||||||||||||||||
Art 6 (3)GG | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
Art 10GG | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |
Art 11GG | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
Art 13GG | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |
Art14GG | x | x | ||||||||||||||||
Zusätzlich die Artikel der Landesverfassungen, die aber häufig Entsprechungen im Grundgesetz haben. | ||||||||||||||||||
102 | 8 (1) | 8 (1) | 3 | 16 |
5 (2) | 3 (1) | ||||||||||||
106 | 16 | 9 (1) | 5 | 33 | 11 | 6 (2) | ||||||||||||
109 | 28 | 16 | 12 | 27 (1) | 14 | 7 | ||||||||||||
112 | 19 | 8 | 30 | 17 | 8 | |||||||||||||
11 | 11 | |||||||||||||||||
15 | 17-19 |
Baden-Württemberg
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG ), 25. November 2014, zuletzt geändert am 5. Dezember 2015
§ 56 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG),
- körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 GG),
- Religionsausübungsfreiheit (Artikel 4 Absatz 2 GG),Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 GG),
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG),
- Freizügigkeit (Artikel 11 GG), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
- 13 GG) und Eigentum (Artikel 14 GG) eingeschränkt.
Bayern
Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung, Unterbringungsgesetz Bayern
(UnterbrG), 5. April 1992, zuletzt geändert am 1. November 2015
Art. 29 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
- körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person,
- Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses,
- Freizügigkeit und auf
- Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 10, 11, 13 des Grundgesetzes, Art. 102, 106, 109, 112 der Verfassung).
Berlin
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
17. Juni 2016, zuletzt geändert am 29. Juni 2016
§ 103 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes; Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist),
- auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Verfassung von Berlin) sowie auf
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes; Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
Brandenburg
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg
Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG)
5. Mai 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2016
§ 61 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf
- Freiheit der Kommunikation (Artikel 19 der Verfassung des Landes Brandenburg),
- auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Bremen
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
22. Dezember 2000, zuletzt geändert am 2. August 2016
§ 52 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikel 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die
- Rechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf
- Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und auf
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Hamburg
Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG)
27. September 1995, zuletzt geändert am 21. Februar 2017
§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf
- körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) sowie auf
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der
- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Hessen
Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten
Hessisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
4. Mai 2017, zuletzt geändert am 1. August 2017
§ 35 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf
- die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
- die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
- das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) und
- die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetze und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen).
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten
Psychischkrankengesetz (PsychKG M-V)
14. Juli 2016
§ 49 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte
- auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
- körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), Religionsausübungsfreiheit (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes),
- Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes),
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),
- Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und
- Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
16. Juni 1997, zuletzt geändert am 21. September 2017
§ 39 Einschränkung der Grundrechte
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf die
- Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und
- der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Nordrhein-Westfalen
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
17. Dezember 1999, zuletzt geändert am 1. Januar 2017
§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikel 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die
- Rechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und
- der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Rheinland-Pfalz
Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG)
17. November 1995, zuletzt geändert am 27. Mai 2014
§ 40 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die
- Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person),
- Artikel 6 (Einheit der Familie),
- Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und
- Artikel 13 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Saarland
Gesetz Nr. 1301 über die Unterbringung psychisch Kranker
Unterbringungsgesetz (UBG)
11. November 1992, zuletzt geändert am 9. April 2014
§ 17 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- Schutz von Ehe und Familie ( Artikel 6 des Grundgesetzes),
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes), auf
- Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes) und auf
- Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Sachsen
Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
10. Oktober 2007, zuletzt geändert 7. August 2014
§ 41, Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen nach diesem Gesetz können
- das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
- die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
- das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
- das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
- die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
Sachsen-Anhalt
Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA), 30. Januar 1992, zuletzt geändert am 13. April 2010
§ 34 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), auf
- Schutz der Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 11 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) auf die
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und
- der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
Schleswig-Holstein
Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen, Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG)
14. Januar 2000, zuletzt geändert 7. Mai 2015
§ 35 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die Rechte auf
- körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf
- Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und
- der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Thüringen
Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG)
5. Februar 2009 zuletzt geändert am 8. August 2014
§41 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf
- körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf
- Schutz seiner personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf
- Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses, des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie
- des Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
- der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen ),
- auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 des Grundgesetzes, Artikel 11 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf
- Ehe und Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 17 bis 19 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.