Ausschuss für Recht, Sicherheit, Integration und Gleichstellung, 21. Sitzung

Notizen aus der 21. Sitzung des Ausschusses für Recht, Sicherheit, Integration und Gleichstellung am 16.08.2018 (ohne Gewähr)
Zur Tagesordnung
Stadtverordnete Tesfaiesus, Fraktion B90/Grüne, beantragt Tagesordnungspunkt 10. betr. Parkordnung – 101.18.996 , wegen Beratungsbedarf ihrer Fraktion von der Tagesordnung abzusetzen. Da Vorsitzender Kortmann beabsichtig wegen Sachzusammenhangs die Tagesordnungspunkte 7 betr. Sauberkeit in städtischen Park – und Grünanlagen, 101.18.993, und 10. betr. Parkordnung, 101.18.996, gemeinsam zur Beratung auf zu rufen , wird einvernehmlich festgelegt, die beiden Tagesordnungspunkte 7 und 10 von der Tagesordnung abzusetzen und für die nächste Ausschusssitzung vorzumerken.
Weiterhin wird einvernehmlich Tagesordnungspunkt 8 betr. Zwangsräumung Campingplatz, 101.18.994 , von der Tagesordnung abgesetzt, da die Anfrage noch nicht beantwortet werden kann.

Vorsitzender Kortmann stellt die geänderte Tagesordnung so fest.


1. Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Kfz-Zulassungsstellen von Stadt und Landkreis Kassel vom 29. Januar 2003 101.18.975

Magistratsvorlage, 10. Juli 2018

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen: „Der Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur 1. Änderung 

der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Kfz-Zulassungsstellen von Stadt und Landkreis Kassel vom 29. Januar 2003 in der beigefügten Fassung wird zugestimmt.“
Begründung: Auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29. Januar 2003 
werden die Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung von Stadt und Landkreis Kassel in einer gemeinsamen Behörde seit Jahren erfolgreich wahrgenommen. Die seinerzeit vorgenommene Verteilung des Überschusses der Kfz-Zulassungsstellen ging auf die damaligen Personalbestände und jeweils vorhandenen Strukturen der Vertragspartner zurück. Die Überschüsse wurden mit 56,7 % für die Stadt und 43,3 % für den Landkreis aufgeteilt. Der Landkreis begehrt nunmehr einen höheren Anteil. Dies erfordert die Anpassung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die auf den Landkreis entfallende Anzahl der Zulassungsvorgänge übersteigt die Zahl der Vorgänge aus dem Stadtgebiet: 
Anzahl der Transaktionen in 2017
– Stadt 141.544
– Landkreis 210.002 
Andererseits ist die nachfragestarke Zulassungsstelle in Kassel deutlich effizienter zu betreiben, als die für den Landkreis wichtigen Außenstellen in Baunatal, Wolfhagen und Hofgeismar. Zudem wurde mit dem Servicecenter eine stärker bürgerorientierte Erreichbarkeit und Erstinformation geschaffen, deren Aufwand berücksichtigt werden soll. Die Verteilung des Überschusses wird demnach zukünftig zu je 50% empfohlen. Das Bürgeramt hat die Ausgestaltung der Vereinbarung mit dem Landkreis verhandelt und dabei sowohl das Personal-und Organisationsamt als auch das Amt Kämmerei und Steuern einbezogen. Die Vereinbarung wurde mit -30- abgestimmt. Die Vereinbarung ist genehmigungspflichtig. Sie wird mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage wirksam.
Der Magistrat hat diese Vorlage in seiner Sitzung am 11.06.2018 beschlossen.
i. V. Ilona Friedrich
Bürgermeisterin

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Synopse

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Kfz-Zulassungsstellen von Stadt und Landkreis Kassel vom 29. Januar 2003
Bisherige Fassung
§ 6
Laufende Kosten und Überschüsse der Zulassungsstelle
(1)Die Zulassungsstelle wird im HH-Plan der Stadt ähnlich einer kostenrechnende Einrichtung geführt.
(2)Zu den Kosten gehören:
a.Raumkosten für die Hauptstelle in Kassel sowie die Außenstellen Hofgeismar und Wolfhagen mit einer Obergrenze von 12 qm Bürofläche pro Mitarbeiter; die üblichen Verkehrs-und Sonderflächen wie Flure, Treppenhäuser, Toiletten, Wartebereiche usw. werden mit einem Aufschlag von 30% zu diesen Büroflächen berechnet.Der qm-Preis für die Kaltmiete beträgt für die Hauptstelle 7,00 € für die Außenstelle Hofgeismar 5,00 € und für die Außenstelle Wolfhagen 4,00 €.Die Nebenkosten werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes abgerechnet.
b.Gemeinkosten, bzw. indirekte Kosten, die mit einem Aufschlag von 15% auf die Personalkosten berechnet werden,
c.Personalkosten der Stadt zuzüglich der Personalkosten-erstattungen an den Kreis (vgl. § 4 Abs. 1)
d.Kosten des laufenden EDV-Betriebes einschließlich des Nutzungsentgelts an das KGRZ und Leitungskosten zu den Außenstellen und von diesen zum KGRZ, soweit nicht Leitungswege des Kreises genutzt werden können (vgl. § 7 Abs. 1).
(3)Die Überschüsse werden mit 56,7 % für die Stadt und 43,3% für den Landkreis aufgeteilt.
(4)Künftige Investitionen und Ersatzbeschaffungen u. a. für EDV-Einrichtungen –soweit diese nicht über Leasing-Verträge beschafft werden -, Aufrufanlage, Kassenautomat und Büro- ausstattung, nicht aber für Grundstück und Gebäude werden von der Stadt und dem Kreis je zur Hälfte getragen. Sie sind vorher mit dem Landkreis abzustimmen, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 5.000,00 € übersteigen.
§ 7
Zentrale Dienste, Außendienst
(1)Die vom Landkreis bisher in den Außenstellen Hofgeismar und Wolfhagen bereitgestellten zentralen Dienste (Kasse, Post- und Botendienst, Telefonzentrale, Hausmeister- und Reinigungsdienst, Standleitungen) werden weiter kostenfrei bereitgestellt.
(2)Notwendige Außendienstaufgaben, wie z. B. Ermittlungen am Wohnsitz des Halters, Zwangsstilllegungen, Vollstreckungen von Geldforderungen, werden jeweils vom Landkreis und der Stadt wie bisher vorgenommen, ohne Berechnung des Aufwandes.
Neue Fassung
§ 6
Aufwände und Erträge der Zulassungsstellen
1)Landkreis und Stadt teilen sich grundsätzlich alle für den Aufgabenbereich der Kraftfahrzeugzulassung entstehenden Aufwände und Erträge sowie Synergiegewinne. Hierzu zählen insbesondere alle Personal-, Sach-und Gemeinkosten der Zulassungsstellen sowie die Aufwände für die Erstinformation und Publikumssteuerung durch das Servicecenter der Stadt für maximal zwei Vollzeitäquivalente. Die Stadt erstattet dem Landkreis für die Nutzung der Räume der Zulassungsstellen Hofgeismar und Wolfhagen zusammen pauschal 13.000 Euro pro Jahr als kalkulatorische Miete inklusive Nebenkosten.(2)Die Überschüsse werden mit 50% für die Stadt und 50% für den Landkreis aufgeteilt. Abschlagszahlungen der Stadt an den Landkreis erfolgen zum 30. Juni und 30.September des Jahres im Umfang von je 40% der Überschussbeteiligung des Vorjahres.
(3)Die Spitzabrechnung erfolgt unverzüglich nach dem Jahresabschluss, grundsätzlich spätestens bis 31. Mai des Folgejahres. Hierbei werden grundsätzlich alle Aufwände und Erträge spitz abgerechnet. IT- und Gemeinkosten sowie Versorgungs- und Beihilfeanteile werden entsprechend der Werte des jeweils aktuellen Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zu den Kosten eines Arbeitsplatzes pauschaliert berücksichtigt. Eine pauschale Abrechnung nach dem jeweiligen KGSt-Bericht erfolgt außerdem für die Personal-, Sach-und Gemeinkosten des Servicecenters nach Abs. 1 Satz 2. Für die Nutzung der Räume der Zulassungsstelle in Kassel (Eigentum der Stadt) werden pauschal 39.000 Euro pro Jahr als kalkulatorische Miete angesetzt. Die Nebenkosten werden nach Satz 1 abgerechnet.
(4)Investitionen und Ersatzbeschaffungen für Technik-und Büro-ausstattung–nicht jedoch Grundstücke und Gebäude –werden von Stadt und Landkreis je zur Hälfte getragen. Sie sind vorher mit dem Landkreis abzustimmen, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 5.000 € übersteigen.In diesen Fällen ist die Abstimmung mit dem Landkreis bis zum 30. April für das Folgejahr vorzunehmen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Investition nach Satz 2 unumgänglich sein, kann diese in Absprache mit dem Landkreis durchgeführt werden. Hierbei sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Im Übrigen ist der Landkreis unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens bei Rechnungseingang durch die Stadt zu informieren.
§ 7 Zentrale Dienste,  Außendienst
den im erforderlichen Umfang weiterhin kostenfrei bereitgestellt.
neu § 8 a Mitwirkungsrechte
1) Die Auswahl des Leiters bzw. der Leiterin der Abteilung Zulassungsstellen erfolgt im Einvernehmen beider Beteiligter.
(2) Beabsichtigt die Stadt, die Anzahl der Stellen in der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle dauerhaft zu verändern, ist der Landkreis vorher anzuhören.

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Zustimmung: einstimmig

2.Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Ausländerabteilungen von Stadt und Landkreis Kassel an die gestiegenen Ausländerzahlen 101.18.976

Magistratsvorlage, 10. Juli 2018

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
„Der Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Ausländerabteilungen von Stadt und Landkreis Kassel vom 9. Juli 2007 in der beigefügten Fassung wird zugestimmt.
Für die Jahre 2016 und 2017 wird rückwirkend einer pauschalierten Übergangslösung zugestimmt, nach der der Landkreis der Stadt einen Festbetrag in Höhe von 1.235.000 Euro pro Jahr zahlt. Diese Regelung gilt anteilig auch für 2018 bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung.“
Begründung:
In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 9. Juli 2007 war geregelt, dass über die Höhe des Budgets, welches der Stadt vom Landkreis zur Verfügung gestellt wird, neu zu verhandeln ist, wenn die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit Hauptwohnsitz im Landkreisgebiet um mehr als 20 % steigt oder sinkt. Aufgrund der seit 2015 deutlichen Entwicklung der Flüchtlingszahlen übersteigen die Ausländerzahlen diesen Anteil.
Basisgröße aus 2007       9.500 Personen
Durchschnitt in 2016   rd. 15.000 Personen
Durchschnitt in 2017   rd. 16.000 Personen
Das Bürgeramt hat deshalb in 2016 Verhandlungen mit dem Landkreis Kassel aufgenommen, um zunächst eine Erhöhung der Pauschale und im zweiten Schritt eine Neuregelung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung abzustimmen. Der neuen Dynamik im Bereich der Zuwanderung soll ab 2018 durch Umstellung der Abrechnung von festen Budgets auf eine Spitzabrechnung Rechnung getragen werden. Die neue Vereinbarung wird mit dem Tag nach der Bekanntmachung 

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Anlage1: öffentlich-rechtliche Vereinbarung Änderung alt

https://wwwsvc1.stadt-kassel.de/sdnet4/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZX3IxgCrOBZvmXJCS7SdmcTTuBN6he_kcYE8_TPPKhzV/Anlage_1_-_oeffentlich-rechtliche_Vereinbarung_alt.pdf

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Synopse

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Ausländerabteilungen von Stadt und Landkreis Kassel vom 9. Juli 2007
Bisherige Fassung
§ 5 Budget
(1)Der Landkreis stellt der Stadt für die Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben ein jährliches Budget in Höhe von 618.000,-€ zur Verfügung.
(2) Auf das Budget werden für die gem. § 4 weiterhin zugewiesenen Beschäftigten die entstehenden Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse zuzüglich 2% Aufschlag für Gemeinkosten angerechnet.Die entstehenden Personalkosten im Bereich der Beamtenbesoldung werden neben den 2% Gemeinkostenaufschlag mit einem prozentualen Aufschlag für die Versorgungsanteile und einer Pauschale für die Beihilfekosten berechnet. Hierfür ist die jeweils gültige Personalkostentabelle des Landes Hessen für die Ermittlung der Höhe des Versorgungsanteils (derzeit 30%) und der Beihilfepauschale (derzeit 4.020,-€ pro Person) heranzuziehen. Das Budget ist zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang anzupassen, wie sich die Besoldung der hessischen Beamtinnen und Beamten verändert.
(4) Über die Höhe des Budgets ist neu zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen, wenn innerhalb der gemeinsamen Ausländerbehörde wahrgenommene Aufgaben entfallen oder neue Aufgaben hinzukommen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit Hauptwohnsitz im Landkreisgebiet (derzeit rd. 9.500 nach der Bevölkerungsstatistik des Hessischen Statistischen Landesamt) um mehr als 20% steigt oder sinkt

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Neue Fassung

§ 5 Aufwände und Erträge
(1) Landkreis und Stadt teilen sich grundsätzlich alle für den Aufgabenbereich des Ausländerrechts entstehenden Aufwände und Erträge sowie Synergiegewinne nach Maßgabe von Absatz 2. Hierzu zählen auch die Aufwände für die Erstinformation und Publikumssteuerung durch das Servicecenter der Stadt für maximal zwei Vollzeitäquivalente. Nicht in der Abrechnung und den Abschlagszahlungen enthalten sind Aufwände für Abschiebungen sowie Aufwände und Erträge für Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte.
(2) Basis für diese Aufteilung ist der Jahresdurchschnitt der auf die jeweiligen Gebiete entfallenden Anzahl der Ausländer mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune (Durchschnittswert der Monatsmittel der in dem elektronischen Fachverfahren der Abteilung Zuwanderung und Integration geführten Fallzahlen).
(3) Zwei Abschlagszahlungen des Landkreises an die Stadt erfolgen jeweils zum 30. Juni und 30. September in Höhe von je 40 % der für das Jahr bewilligten Haushaltsansätze der Abteilung und der Aufwände des Servicecenters nach Abs. 1 Satz 2 im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten.
(4) Eine Spitzabrechnung durch die Stadt erfolgt unverzüglich nach dem Jahresabschluss. Sie soll grundsätzlich spätestens bis 31. Mai des Folgejahres dem Kreis vorliegen. Hierbei werden grundsätzlich alle Aufwände spitz abgerechnet. IT- und Gemeinkosten sowie Versorgungs- und Beihilfeanteile werden analog der Werte des jeweils aktuellen Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zu den Kosten eines Arbeitsplatzes pauschaliert berücksichtigt. Eine pauschale Abrechnung nach dem jeweiligen KGSt-Bericht erfolgt außerdem für die Personal-, Sach- und Gemeinkosten des Servicecenters nach Abs. 1 Satz 2. 

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Anlage 2 - öffentlich-rechtliche Vereinbarung Änderung

Die Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, im Folgenden Stadt genannt und der Landkreis Kassel, vertreten durch den Kreisausschuss, im Folgenden Landkreis genannt  schließen nach Maßgabe der §§ 24 ff des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 folgende Öffentlich –rechtliche Vereinbarung  zur 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Ausländerabteilungen von Stadt und Landkreis Kassel vom 9. Juli 2007 Präambel In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 9. Juli 2007 ist geregelt, dass über die Höhe des Budgets neu zu verhandeln ist, wenn die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit Hauptwohnsitz im Landkreisgebiet um mehr als 20 % steigt oder sinkt. Aufgrund der Entwicklung der Flüchtlingszahlen übersteigen die Ausländerzahlen inzwischen diesen Anteil. Der in diesem Bereich entstandenen neuen Dynamik soll durch Umstellung der Abrechnung von festen Budgets auf eine Spitzabrechnung Rechnung getragen werden.
§ 1 Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 9. Juli 2007
§ 5 der zuvor genannten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird wie folgt gefasst:
§ 5 Aufwände und Erträge
(1) Landkreis und Stadt teilen sich grundsätzlich alle für den Aufgabenbereich des Ausländerrechts entstehenden Aufwände und Erträge sowie Synergiegewinne nach Maßgabe von Absatz 2. Hierzu zählen auch die Aufwände für die Erstinformation und Publikumssteuerung durch das Servicecenter der Stadt für maximal zwei Vollzeitäquivalente. Nicht in der Abrechnung und den Abschlagszahlungen enthalten sind Aufwände für Abschiebungen sowie Aufwände und Erträge für Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte.
(2) Basis für diese Aufteilung ist der Jahresdurchschnitt der auf die jeweiligen Gebiete entfallenden Anzahl der Ausländer mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune (Durchschnittswert der Monatsmittel der in dem elektronischen Fachverfahren der Abteilung Zuwanderung und Integration geführten Fallzahlen).
(3) Zwei Abschlagszahlungen des Landkreises an die Stadt erfolgen jeweils zum 30. Juni und 30. September in Höhe von je 40 % der für das Jahr bewilligten Haushaltsansätze der Abteilung und der Aufwände des Servicecenters nach Abs. 1 Satz 2 im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten.
(4) Eine Spitzabrechnung durch die Stadt erfolgt unverzüglich nach dem Jahresabschluss. Sie soll grundsätzlich spätestens bis 31. Mai des Folgejahres dem Kreis vorliegen. Hierbei werden grundsätzlich alle Aufwände spitz abgerechnet. IT- und Gemeinkosten sowie Versorgungs- und Beihilfeanteile werden analog der Werte des jeweils aktuellen Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zu den Kosten eines Arbeitsplatzes pauschaliert berücksichtigt. Eine pauschale Abrechnung nach dem jeweiligen KGSt-Bericht erfolgt außerdem für die Personal-, Sach- und Gemeinkosten des Servicecenters nach Abs. 1 Satz 2.
§ 2 Fortbestand der bisherigen Regelungen
Die übrigen Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 9. Juli 2007 bleiben unverändert.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
§ 4 Änderungen, Salvatorische Klausel
(1) Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen der Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Ist oder wird eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam, verpflichten sich die Beteiligten, diese Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommt.
Stadt Kassel – Magistrat – Landkreis Kassel – Kreisausschuss –

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Zustimmung: einstimmig

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3. GWG Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft der Stadt Kassel mbH -Gründung der GWG Projektgesellschaft mbH (GWGpro) 101.18.978
Magistratsvorlage, 6. August 2018

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
1.„Der Gründung der GWG Projektentwicklung GmbH (GWGpro) wird nach Maßgabe des beigefügten Entwurfes des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.
2.Der Magistrat wird ermächtigt, die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Erklärungen in der jeweils rechtlich gebotenen Form rechtsverbindlich abzugeben. Die Ermächtigung umfasst auch die Vornahme etwaiger redaktioneller Ergänzungen, Änderungen, Streichungen oder Klarstellungen.“
Begründung: Die GWG Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Kassel mbH plant die Gründung einer Tochtergesellschaft, der GWG Projektentwicklung GmbH (GWGpro). Die Gesellschaft soll vorrangig, das heißt zu mehr als 80 Prozent, für die Stadt Kassel im Rahmen der Inhouse-Vergabe tätig werden. Gegenstand des Unternehmens soll sein: 1.Die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden für die Stadt Kassel 2.Die Planung, Durchführung, Projektierung, Projektsteuerung und Überwachung von Erschließungsmaßnahmen für die Stadt Kassel 3.Die Durchführung von kommunalen Bauvorhaben.Die Wachstumsdynamik der Wirtschaftsregion Kassel ist ungebrochen hoch. Seit Jahren belegt die Stadt Kassel Spitzenplätze im Städteranking. Ziel der Stadt Kassel ist es, eine der besten Adressen für Arbeit, Leben und Wohlfühlen in der Mitte Deutschlands zu werden. Die Umsetzung dieser Ziele ist eine stadtgesellschaftliche Aufgabe, bei der die städtebauliche Entwicklung eine wichtige Rolle spielt.

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Entwurf Gesellschaftsvertrag GWGpro

Stand: 02.08.20183
Gesellschaftsvertrag der GWG Projektentwicklung GmbH
Gliederung
§ 1  Firma und Sitz der Gesellschaft
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Stammkapital 
§ 4 Organe der Gesellschaft
§ 5 Gesellschafterversammlung
§ 6 Einberufung und Vorsitz der Gesellschafterversammlung
§ 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 
§ 8 Aufsichtsrat 
§ 9 Vorsitz des Aufsichtsrates 
§ 10 Einberufung des Aufsichtsrates
§ 11 Aufgaben, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
§ 12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
§ 13 Aufwandsentschädigung des Aufsfchtsrates 
§ 14 Geschäftsführung, Vertretung 
§ 15 Wirtschaftsplan 
§ 16 Jahresabschluss
§ 17 Recht auf Unterrichtung
§ 18 Geschäftsjahr 
§ 19 Bekanntmachungen
§ 20 Gründungsaufwand
§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma
GWG Projektentwicklung GmbH. 
(2) Sitz der Gesellschaft ist Kassel.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens .
(1) Gegenstand des Unternehmens ist 
a) Bereitstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden für die Stadt Kassel,
b) die Planung, Durchführung, Projektierung, Projektsteuerung und Übemachung von Erschließungsmaßnahmen für die Stadt Kassel, 
c) die Durchführung von kommunalen Bauvorhaben.
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. .
§ 3 .
Stammkapital
(1) Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
(2) Auf das Stammkapital übernimmt die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Kassel mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 2022, als alleinige Gesellschafterin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.000,00 (lfd. Nr. 1).
(3) Die Einlage auf den Geschäftsanteil ist in Geld zu erbringen. Sie ist sofort in voller Höhe fällig.
§ 4
Organe der Gesellschaft 
Die Organe der Gesellschaft sind: _
a) Gesellschafterversammlung,
b) Aufsichtsrat, 
c) Geschäftsführung. 
§ 5
Gesellschafterversammlung
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung bzw‚ gemäß 5 48 Abs. 2 GmbHG gefasst.  
(2) Über die Beschlüsse der Gesellschafter ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 6 
Einberufung und Vorsitz der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Sie ist auf Verlangen der Gesellschafterin jederzeit einzuberufen.
(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des  Geschäftsjahres statt.
(3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats.
§ 7 
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt über: 
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, 
b) die Aufnahme neuer Gesellschafter, 
c) die Ergebnisverwendung nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat, 
d) die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
e) die Wahl des/der Abschlussprüfers/in,
f) die Auflösung der Gesellschaft.
§ 8
Aufsichtsrat
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) kraft Amtes:
der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Kassel oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats, 
ein weiteres Magistratsmitglied,
der/die Stadtrat/rätin für das Bauwesen der Stadt Kassel
b) 7 weitere von der Gesellschafterversammlung gewählte Mitglieder.
(2) Für die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt die für die Stadtverordneten der Stadt Kasselgesetzlich bestimmte Wahlzeit entsprechend.
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit der Neuwahl des Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung nach Ablauf der jeweiligen für die Stadtverordneten geltenden Wahlperiode.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist niederlegen.
(4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Amtszeit aus dern Aufsichtsrat aus, so wird der Aufsichtsrat nach den für die Bestellung des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes maßgeblichen Vorschriften ergänzt. Das neue Mitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle des/der Ausgeschiedenen.
§ 9
Vorsitz des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat wählt in offener Abstimmung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einem Stellvertreter/in.
(2) Scheidet der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
§ 10
Einberufung des Aufsichtsrates
(1) Der/Die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in beruft den
Aufsichtsrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder einem Aufsichtsratsmitglied beantragt wird.
(2) Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist durch die/den Vorsitzende/n gewählt werden.
(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(4) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, abgegeben.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Aufgaben, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Verteilung der Geschäfte sowie über die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung in entsprechender Anwendung des § 111 Aktiengesetz.
(3) Der Aufsichtsrat beschließt über die Entlastung der Geschäftsführung.
(4) Für die Tätigkeit des Aufsichtsrates, seine Rechte und Pflichten sowie die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend, soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine anderen
Regelungen trifft.
(5) Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgt ausschließlich in offener Abstimmung.
6) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Vorbehaltlich weiterer Festlegungen durch den Aufsichtsrat bedürfen seiner Zustimmung:
1. die Feststellung des Wirtschafts- und Finanzplanes sowie der Stellenübersicht,
2. die Übernahme neuer Aufgaben von erheblicher Bedeutung,
3. der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und wesentlichen Beteiligungen,
4. die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit im Einzelfall ein vom Aufsichtsrat festzusetzender Betrag überschritten wird,
5. die Bestellung und Abberufung von Prokuristen/innen,
6. Verträge über die Ausführung von Bauten und Anlagen sowie die Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Finanzplanes, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von EUR 1.000.000,00 überschritten wird,
7. Mehrausgaben gegenüber dem Finanzplan, soweit die vorgesehenen Gesamtfinanzierungsmittel nicht ausreichen. 
§ 13
Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates
Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Gesellschafterversammlung festsetzt.
§ 14 
Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat eine(n) oder mehrere Geschäftsführer(in)/innen. Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern/innen gemeinsam oder von einem” Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem/einer Prokuristen/Prokuristin vertreten. Jedem/r Geschäftsführer/in kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(2) Für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen gilt 5 84 Aktiengesetz entsprechend. Der/Die erste Geschäftsführer/in wird von der Gesellschafterin bei der Gründung der Gesellschaft berufen.
(3) Um die Vertretung des Unternehmens in jedem Fall sicherzustellen, können Prokuristen/innen bestellt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in wird für Geschäfte der Gesellschaft mit der Gemeinnützige Wohnungsbaugeselllschaft der Stadt Kassel mit beschränkter Haftung vom Verbot des Selbstkontrahierens von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
§ 15 
Wirtschaftsplan
(1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres über die Zustimmung beschließen kann. 
(2) Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den |nvéstitionsplan, den Finanzplan sowie die Stellenübersicht.
(3) Es ist eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
(4) Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Gesellschafterin zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat über die Entwicklung des Geschäftsjahres vierteljährlich oder, wenn es die Situation erfordert, in kürzeren Abständen.
§ 16
Jahresabschluss .
(1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit den Lagebericht und dem Prüfungsbericht des/der Abschlussprüfers/in unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will.
Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Gesellschafterin hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Ergebnisverwendung bzw. den Vortrag oder die Abdeckung eines Verlustes für das vergangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. 
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 des HaushaItsgrundsätzegesetzes auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten.
(5) Die Geschäftsführung übersendet der Gesellschafterin den geprüften Jahresabschluss und den Bericht der Abschlussprüfer unverzüglich nach Eingang.
§ 17 
Recht auf Unterrichtung
Unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung räumt die Gesellschaft der Stadt Kassel alle Rechte für die Prüfung ein, die sich aus den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und aus dem Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ergeben.
Das Revisionsamt der Stadt Kassel und der Präsident des Hessischen Rechnungshofes – überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften – haben die Befugnisse und Unterrichtungsrechte nach §54 HaushaItsgrundsätzegesetz (HGrG). 
§ 18
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 20
Gründungsaufwand 
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten (Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten, Notarkosten, Geschäftskontoeröffnungsgebühren sowie ggf. Vergütung für vorbereitende Beratungstätigkeit durch Rechtsanwälte und Steuerberater) bis zur Höhe von insgesamt 2.500,00 EUR.

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Änderungsantrag der Fraktion Kasseler Linke

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Antrag wird ergänzt:
1. Der Gründung der GWG Projektentwicklung GmbH (GWGpro) wird nach Maßgabe des beigefügten Entwurfes des Gesellschaftsvertrages mit der Ergänzung der Punkte 3 und 4 zugestimmt.
3. Im Gesellschaftervertrag des § 8 Aufsichtsrat 1. b) wird ergänzt: 8 weitere von der Gesellschafterversammlung gewählte Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
4. Im Gesellschaftervertrag wird neu aufgenommen: Die Beschäftigten der Gesellschaft werden nach dem aktuellen Tarif des Öffentlichen Dienstes bezahlt

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Diskussion:
Herr Kortmann, CDU, weist darauf hin, dass in diesem Ausschuss nur Rechtsfragen behandelt werden. Frau Kaufmann, Kasseler Linke, fragt nach warum es eine 2. Gesellschaft braucht und welche Kosten dadurch entstehen. Stadtrat Stochla entgegnet, dass der Geschäftsführer der GWG den Posten mit übernimmt. Man erhoffe sich durch die GWGpro eine besserere und schnellere Handlungsfähigkeit.
Der Änderungsantrag der Kasseler Linken wird gegen die Stimmen der Kasseler Linken und der FDP, Freien Wähler und Piraten bei Enthaltung der AfD abgelehnt.
Die Magistratsvorlage wird bei Enthaltung der Kasseler Linken angenommen.

4. Konzept gegen Graffitis 101.18.925 
Anfrage CDU-Fraktion, 15. Mai 2018
Wir fragen den Magistrat:
Mit welchem Konzept und mit welchen Mitteln will der Magistrat dem Problem der sog. Graffitis in Kassel sowohl an städtischem wie auch privatem Eigentum begegnen?
Die CDU-Fraktion verweist auf auf einen Artikel der HNA von April diesen Jahres, der sie zu der Anfrage inspiriert hat.
Stadtrat Stochla beleuchtet zunächst das Thema ordnungsrechtlich. Das Anbringen von Graffitis außerhalb der legalen Flächen (In Kassel gibt es fünf) sei Sachbeschädigung, man mache sich also strafbar. Zuständig ist die Polizei. Das Ordnungsamt melde Verstöße und zeige diese auch an für die Verfolgung sei es aber nicht zuständig. Die CDU fragt nach, ob es einen Austausch zwischen Polizei und Ordnungsamt gebe, wie auch ein Konzept. Stadtrat Stochla erläutert, dass es einen regen Austausch zwischen Polizei und Ordnungsamt gebe, zudem verweist er auf die legalen Flächen, vorbeugend könne man aber nichts machen. Herr Nölke fragt nach den Kosten, diese werden nachgereicht.
Kosten für die Behebung von Graffitischäden an städtischen Gebäuden:
Jahr Euro
2017 28594,68
2016 18729,36
2015 39154,98
2014 25928,68
2013 25747,57
2012 24735,49

5. Koma-Saufen 101.18.927 
Anfrage CDU-Fraktion vom 15. Mai 2018
(Schriftliche Antwort des Magistrats)
Wir fragen den Magistrat:

1.Wie beurteilt der Magistrat das Problem des sog. „Koma-Saufens” bei Jugendlichen in Kassel?

Von 2013 bis 2015 ging die Zahl der Krankenhauseinweisungen von komatösen Jugendlichen aus Kassel kontinuierlich zurück. In 2016 stieg die Anzahl der Fälle an, was auch auf die gestiegene Zahl von Mädchen Alkohoiintoxikation zurückzuführen war.
2017 Wiederholte sich die Erhöhung der Krankenhauseinlieferungen komatöser Jugendlicher in Kassel nicht.Zahlen aus 2016 (Quelle: Statistik HaLt Hessen, Beratungsverbund der DM e.V.)
Gemeldete Fälle von komatös eingelieferten Jugendlichen aus der Stadt Kassel:
26 Personen
19 männliche und 7 weibliche Jugendliche
Alter von 12 bis 18 Jahre, der größte Teil ist 15 – 16 Jahre alt.Zahlen aus 2017
Gemeldete Fälle von komatös eingelieferten Jugendlichen aus der Stadt Kassel:
16 Personen
9 männliche und 7 weibliche Jugendliche
Alter: 14 bis 18 Jahre, der größte Teil war 16— 17 Jahre alt

Aus ordnungsrechtlicher Sicht trat das sogenannte „Koma-Saufen“ von Kindern und Jugendlichen nicht in Kasseler Gaststättenbetrieben, sondern im öffentlichen Straßenraum auf. Zum Teil trafen sich dort größere Gruppen von jungen Menschen zum sogenannten „Vorglühen“ auf öffentlichen Flächen und versorgten sich aus Einzelhandel des Umfeldes.
Ordnungsrechtlich wurde diesem Phänomen mit einer erhöhten Präsenz von Polizei und Ordnungspolizeibeamten begegnet.

2.Was und mit welchen Mitteln wird der Magistrat unternehmen, um das sog. „Koma-Saufen” von Jugendlichen zumindest einzudämmen?

Stellungnahme:
Seit 2011 beteiligt sich das Jugendamt, Abteilung Kinder-. und Jugendförderung, am Bundesprojekt HaLt – Hart am Limit – zur Alkoholprävention von Kindern und Jugendlichen.
HaLt bietet eine Kombination aus verhaltens- und verhältnisbezogener Prävention, bestehend aus zwei Bausteinen: proaktiv und reaktiv.
Ein Ziel des proaktiven Bausteins, die Schaffung eines kommunai verankerten Präventionsnetzwerks für die Stadt Kassel wurde erreicht. Durch verschiedene Präventionsworkshops zum Thema Alkohol in Schulen und Jugendeinrichtungen, sowie Aktionen im öffentlichen Raum sind viele Jugendliche für den Umgang mit Alkohol sensibilisiert worden.
Ebenso erfolgreich bildet sich der reaktive Baustein, durch eine überdurchschnittliche
Erreichung von handlungsbedürftigen Jugendlichen aus Kassel, ab. Erreicht wird dies durch die Organisation einer Wochenendbereitschaft um die Jugendlichen und ihre Eltern noch im Krankenhaus anzusprechen. Ohne diese sogenannten „Brückengespräche“ mit den komatös eingelieferten Jugendlichen und ihren Eltern hätten diese keinen Kontakt zum Suchthilfesystem gefunden.
Insgesamt lässt sich nachvollziehen, dass das Jugendamt zum Thema Alkoholprävention und -intervention vielseitig aufgestellt ist. Begonnen wird schon im Grundschulalter,- denn starke Kinder, Kinder mit einer stabilen und belastbaren Persönlichkeit, haben bessere Chancen ein Leben ohne Sucht zu führen.

3.Wie oft wurden bei entsprechenden Kontrollen der Behörden in den letzten 3 Jahren Kinder bzw. Jugendliche in Gaststätten beim Alkoholkonsum angetroffen?

Siehe Antwort zu 1)

4.Was geschieht, wenn dies der Fall ist?

Siehe Antwort zu 1.) und 2).

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6. Schutz der städtischen Ordnungskräfte  101.18.985 
Anfrage AfD-Fraktion vom 1. August 2018
Wir fragen den Magistrat:
1. Wie viele städtische Ordnungskräfte sind momentan angestellt und wie viele Stellen sind (unter Angabe von Gründen) unbesetzt? Bitte schlüsseln Sie hierbei auf nach Einsatzbereichen.
50 Stellen in der Verkehrsüberwachung
18 Stellen im Vollzugsdienst
7 Stellen nicht besetzt. [….]

2.Wie viele städtische Ordnungskräfte wurden in den Jahren 2011 bis 2017 Opfer 1. von körperlicher und 2. verbaler Gewalt? Bitte schlüsseln Sie hierbei auf nach Einsatzbereichen.

Darüber werden keine Statistiken geführt.
In der Verkehrsüberwachung gibt es gelegentlich verbale Attacken, aber eher selten. 2018 wurde einmal geschubst.
Im Vollzugsdienst gibt es regelmäßig verbale Attacken, aber auch mal körperliche Gewalt ohne größere Verletzungen (Einsatzgebiet Trinkerszene, Drogenszene)
3.Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, um den Schutz der städtischen Ordnungskräfte (bspw. in Form von Schutzausrüstung und Abwehrwaffen sowie Verteidigungs-oder Deeskalationskursen) zu gewährleisten? Bitte schlüsseln Sie hierbei auf nach Einsatzbereichen.
Der kommunale Vollzugsdienst ist mit Stichschutzwesten, Reizstoff, Teleskopschlagstöcken ausgerüstet und nimmt regelmäßig an Schulungen und Fortbildungen statt (Deeskalation/Eigensicherung)
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7. Ruhestörungen Goetheanlage / Samuel – Beckett – Anlage 101.18.995
Antrag der Fraktion FDP, Freie Wähler und Piraten

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Magistrat wird aufgefordert, zu einer der nächsten Sitzungen des Rechtsausschusses Vertreter des Ordnungsamtes sowie der Polizei einzuladen um über Ruhestörungen in Kasseler Stadtteilen, insbesondere in der Goetheanlage, der Samuel – Beckett – Anlage sowie am Rudolphsplatz, zu berichten sowie Lösungsvorschläge aufzuzeigen.

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Stadtverordneter Nölke, Fraktion FDP + Freie Wähler + Piraten begründet den Antrag seiner Fraktion. Stadtrat Stochla entgegnet, er habe beim Ordnungsamt nachgefragt. Es habe 2 Absagen gegeben, einmal sei der Termin zu kurzfristig gewesen, einmal musste wegen Krankheit abgesagt werden. Herr Müller (Ortsvorsteher) sehe da kein Problem, er lobe die gute Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt. In der nächsten Sitzung des Ortsbeirats wolle dann jemand vom Ordnungsamt kommen.
Die SPD-Fraktion moniert, man würde mit dem Antrag mit Kanonen auf Spatzen schießen. Man habe halt einen Sommer wie lange nicht mehr, der rege halt zum Aufenthalt im Freien an. Mit 18 Leuten könne man nicht überall sein, aber gerade in der Goetheanlage und am Rudolfplatz zeige man mehr Präsenz und es habe eine Verbesserung gegeben, das habe auch Herr Müller bestätigt. Würde man das Anliegen ernst meinen hätte man nicht die Begrenzung auf einen Stadtteil gewählt. Zudem könne man nicht immer behaupten es gebe zu viel öffentlichen Dienst und zeitgleich stetig dessen Aufgaben erweitern. Nur China könne sowas steuern[…].
Die Fraktion Bündnis 90/Grüne hätte gerne eine vorherige Absprache gewünscht, bevor man den Antrag stellt. Herr Nölke erwidert, dass man als Opposition nicht jeden Antrag absprechen müsse. Die CDU-Fraktion bemängelt, dass die Polizei die Aufgaben der Kommune übernehmen müsse. Das 18 Leute zu wenig seien, sei jedem klar, man könne aber durchaus die Gewichtung (50:18) hinterfragen.
Der Magistrat ergänzt, dass die Verkehrsüberwachung viele Aufgaben habe, nicht nur Knöllchen verteilen. Der Vollzugsdienst benötige mehr Qualifizierung, die Mitarbeiter der Verkehrüberwachung werden weiter qualifiziert.
Stimmengleichheit
Zustimmung: CDU (3) , AfD (1) , Kasseler Linke (1) , FDP + Freie Wähler + Piraten (1)
Ablehnung: SPD (4) , B90/Grüne (2)