HVSG Teil 2: Verfassungsschutzkontrollgesetz

Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen (Verfassungsschutzkontrollgesetz)

Kommen wir endlich zur “parlamentarischen Kontrolle”, die Anführungszeichen setze ich sehr bewusst. Sie trägt den schönen Namen Parlamentarische Kontrollkommission, was sich mit PKK abkürzen lässt, was ich in der Folge auch tue.

Gleich im § 1 ist das erste Schmankerl versteckt:
Demnach werden die Anzahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der PKK durch einen Mehrheitsentscheid des Hessischen Landtags bestimmt. Auch jedes einzelne Mitglied muss die Mehrheit des Landtags auf sich vereinen. Und wer hat noch einmal die Mehrheit im Landtag? Die Regierungsfraktionen, also die Parteien, die die Landesregierung stellen, welche die PKK angeblich kontrollieren soll. – Ups!

Demnach dürfte es sehr(!) unwahrscheinlich sein, dass ein Mitglied der LINKE jemals in die PKK kommt, da sich speziell die CDU dagegen mit Händen und Füssen wehren dürfte.

Ebenfalls wird festgeschrieben, dass der Vorsitz, entgegen den alternierenden Bestimmungen in anderen Staaten, immer durch die Mehrheit der PKK gesetzt wird, also folgerichtig der Regierungsmehrheit. Damit könnte man eigentlich schon mit Lesen aufhören, aber wir sind ja masochistisch veranlagt, oder? 🙂


§ 2 schreibt in “bewährter” Methodik fort, dass keinerlei Informationen aus der PKK heraus kommen. Einzige geringe Erleichterung: Die Mitglieder können handgeschriebene Notizen zur Aufbewahrung übergeben und haben im Anschluss auf Verlangen das Recht, Einsicht in ihre Notizen zu verlangen.

Viel Aufhebens wurde ja darum gemacht, dass fortan auch Mitarbeiter an der Arbeit der PKK teilhaben könnten. Dies wird in § 5 geregelt. Tatsächlich darf jedes Mitglied der PKK einen Mitarbeiter seiner Fraktion benennen, jedoch hat vor Arbeitsbeginn eine Anhörung durch die Landesregierung und eine Zustimmung der PKK zu erfolgen. Zutritt zu den Sitzungen haben die Mitarbeiter nicht, es sei denn eine 2/3-Mehrheit der PKK stimmt im Einzelfall und beschränkt auf bestimmte Sitzungen dafür. Welche “Möglichkeiten zur Erörterung der Beratungsgegenstände” sich daraus ergeben, kann ich nicht beurteilen.

Offenbar tatsächlich ein Fortschritt ist die Möglichkeit eines jeden Mitglieds der PKK Akteneinsicht zu verlangen, auch beim Landesamt. Man kann den entsprechenden Mitgliedern jedoch nur ein gutes Gedächtnis wünschen, denn wenn schon aus den Sitzungen keine Notizen mitgenommen werden dürfen, …

Des Weiteren hat man sich dazu durchgerungen, “sachverständige Personen” zuzulassen, die dann im Wesentlichen mit den gleichen Rechten (und Pflichten) ausgestattet sind, wie die Mitglieder der PKK selbst. Der Ernennung geht (natürlich) ein 2/3-Beschluss der Mitglieder der PKK voraus.

Weiterhin kann die PKK dem Hessen-DSB (4) Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

So, nachdem wir das Drumherum geklärt haben, können wir mal in medias res gehen und kommen zu den Pflichten der Landesregierung bzw des Ministeriums.

Die Landesregierung unterrichtet die PKK…:
* umfassend über die _allgemeinen_ Tätigkeiten des Landesamts
* über Vorgänge von besonderer Bedeutung
* wenn die PKK es wünscht (also vermutlich nur mit Mehrheitsentscheid) zu konkreten Themen aus dem Aufgabenbereich des Landesamts

Dabei wird allerdings Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung (…) durch die politische Verantwortung der Landesregierung bestimmt. Aha.

Auch das Ministerium hat Berichte abzugeben.

Mindestens halbjährlich über besondere Auskunftsbegehren nach § 11 HVSG.
Das sind die Fälle, indem das Landesamt Auskünfte bei beispielsweise Telekommunikations-, Telemedien-, Postdienstleistungs-, Verkehrs- und Finanzunternehmen, sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen, globalen Distributionssystemen von Flügen und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten eingeholt hat.

Dabei hat es einen _Überblick_ zu geben über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen.

Jährlich ist ein _Lagebericht_ über Maßnahmen nach den §§ 7 (Wohnraumüberwachung), 8 (Staatstrojaner) und 10 (Handyortung), sowie den Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten abzugeben. Ich glaube kaum, dass das Wort “Lagebericht” hier zufällig verwendet wurde.

Daneben werden noch die Dienstvorschriften für verdeckte Ermittler und V-Leute behandelt und es findet eine Unterrichtung über den Vollzug des Wirtschaftsplan statt.

Das war’s!
Und worüber dürfen die Damen und Herren der PKK nun ihrerseits berichten?

Sie geben dem Landtag mindestens in der Mitte und am Ende einer Wahlperiode(!) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit ab und nimmt dabei insbesondere dazu Stellung, ob die Landesregierung ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Da Berichte allgemein mittels Mehrheitsbeschluss festgelegt werden und wir eine Mehrheit der Regierungsfraktionen sicher annehmen und unterstellen können, erwarte ich keine allzu spannenden Ergebnisse. Die Abgabe eines Minderheitenvotums ist nicht speziell geregelt.

Jährlich wird dann noch ein Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den §§ 7, 8, 10 und 11 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (Erläuterungen siehe oben); dabei sind die Grundsätze des § 2 Abs. 1 zu beachten. Dieser letzte Paragraph sagt aus, dass die Beratungen der PKK geheim sind. Ich finde es ausgesprochen spannend, wie man über etwas berichten soll, über das man nicht berichten darf.

Tja, und das war auch schon das sagenumwobene Gesetz zur “parlamentarischen Kontrolle”.

Hinzugefügt werden sollte noch, dass dieses Gesetz im Vergleich zur Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrollgremiums auf Bundesebene weit zurück bleibt. Insbesondere gibt es keine Herausgabe von Dokumenten, sondern lediglich Einsichtnahme, kein Recht auf Befragung von Zeugen oder Angehörigen des Geheimdienstes, oder Mitarbeitern bzw. Mitgliedern der Regierung.

Mit Sicherheit kann man an vielen Stellen noch einmal in die Tiefe gehen, aber dass behalte ich mir vor, wenn die entsprechenden An-/Fragen dazu kommen sollten. Ist ja auch so schon ein ziemlicher Brocken, der erst einmal verdaut werden muss.

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