Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Grundsatzfragen, 24. Sitzung

Notizen zum Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Grundsatzfragen, 24. Sitzung, 15.08.2018

zur Tagesordnung:

Anfrage 12 konnte in der kurzen Zeit noch nicht beantwortet werden und wird auf die nächste Sitzung verschoben.
Die Grünen beantragen Punkt 11 noch einmal zu schieben.

Ein Stadtverordnete der SPD beantragt Punkt 7 nicht zu behandeln. Die Anfrage gehöre nicht in die Stadtverordnetenversammlung.
Ein Stadtverordneter der AfD entgegnet, die Stadt habe die Spendensammlung initiiert, deshalb bestehe man auf das Fragerecht nach HGO §50. Ein Stadtverordnete der CDU-Fraktion erklärt, dass man eine Anfrage nicht so einfach ablehnen könne. Der Magistrat könne ja antworten, dass er nicht antworten kann. Die Ausschussvorsitzende lässt dennoch abstimmen.
Für die Nichtbefassung mit der Anfrage der AfD-Fraktion stimmen B90/Grüne, die SPD und die Kasseler Linke.
Dagegen stimmt die CDU-Fraktion, die Fraktion FDP, Freie Wähler und Piraten und die AfD-Fraktion.
Der Oberbürgermeister meldet sich dennoch zu Wort und erklärt, dass er aufgrund des Steuergeheimnisses diese Anfrage nicht beantworten könne.

Ein Stadtverordneter der CDU-Fraktion merkte an, dass dies ein sehr ungewöhnliches Verfahren sei, da der Oberbürgermeister ausreichend geantwortet haben und rügt die Ausschussvorsitzende. Diese weist die Kritik von sich und erklärt, sie sei verpflichtet, auf Antrag abstimmen zu lassen. Der Stadtverordnete der AfD-Fraktion kündigt an, seine Fraktion werde den Vorgang rechtlich prüfen lassen und bei der Kommunalaufsicht melden. Der Oberbürgermeister stellt klar, man habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Antwort.


1.Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 99 Abs. 1 HGO (vorläufige Haushaltsführung für das Jahr 2018; -101.18.973

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen


2.Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 99 Abs. 1 HGO (vorläufige Haushaltsführung) für das Jahr 2018;

Die Vorlage des Magistrats wird zur Kenntnis genommen


3.Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Kfz-Zulassungsstellen von Stadt und Landkreis Kassel vom 29. Januar 2003

Vorlage des Magistrats-101.18.975 –

Zustimmung:einstimmig


4.Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Ausländerabteilungen von Stadt und Landkreis Kassel an die gestiegenen Ausländerzahlen 101.18.976
Magistratsvorlage, 10. Juli 2018

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
„Der Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Ausländerabteilungen von Stadt und Landkreis Kassel vom 9. Juli 2007 in der beigefügten Fassung wird zugestimmt.
Für die Jahre 2016 und 2017 wird rückwirkend einer pauschalierten Übergangslösung zugestimmt, nach der der Landkreis der Stadt einen Festbetrag in Höhe von 1.235.000 Euro pro Jahr zahlt. Diese Regelung gilt anteilig auch für 2018 bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung.“
Begründung:
In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 9. Juli 2007 war geregelt, dass über die Höhe des Budgets, welches der Stadt vom Landkreis zur Verfügung gestellt wird, neu zu verhandeln ist, wenn die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit Hauptwohnsitz im Landkreisgebiet um mehr als 20 % steigt oder sinkt. Aufgrund der seit 2015 deutlichen Entwicklung der Flüchtlingszahlen übersteigen die Ausländerzahlen diesen Anteil.
Basisgröße aus 2007 9.500 Personen
Durchschnitt in 2016 rd. 15.000 Personen
Durchschnitt in 2017 rd. 16.000 Personen
Das Bürgeramt hat deshalb in 2016 Verhandlungen mit dem Landkreis Kassel aufgenommen, um zunächst eine Erhöhung der Pauschale und im zweiten Schritt eine Neuregelung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung abzustimmen. Der neuen Dynamik im Bereich der Zuwanderung soll ab 2018 durch Umstellung der Abrechnung von festen Budgets auf eine Spitzabrechnung Rechnung getragen werden. Die neue Vereinbarung wird mit dem Tag nach der Bekanntmachung

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Anlage1: öffentlich-rechtliche Vereinbarung Änderung alt

Anlage2: öffentlich-rechtliche Vereinbarung Änderung neu

Synopse

Synopse Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vereinigung der Ausländerabteilungen von Stadt und Landkreis Kassel vom 9. Juli 2007
Bisherige Fassung
§ 5 Budget
(1)Der Landkreis stellt der Stadt für die Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben ein jährliches Budget in Höhe von 618.000,-€ zur Verfügung.
(2) Auf das Budget werden für die gem. § 4 weiterhin zugewiesenen Beschäftigten die entstehenden Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse zuzüglich 2% Aufschlag für Gemeinkosten angerechnet.Die entstehenden Personalkosten im Bereich der Beamtenb-soldung werden neben den 2% Gem
einkostenaufschlag mit einem prozentualen Aufschlag für die Versorgungsanteile und einer Pauschale für die Beihilfekosten berechnet. Hierfür ist die jeweils gültige Personalkostentabelle des Landes Hessen für die Ermittlung der Höhe des Versorgungsanteils (derzeit 30%) und der Beihilfepauschale (derzeit 4.020,-€ pro Person) heranzuziehen.
(3) Das Budget ist zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang anzupassen, wie sich die Besoldung der hessischen Beamtinnen und Beamten verändert.
(4) Über die Höhe des Budgets ist neu zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen, wenn innerhalb der gemeinsamen Ausländerbehörde wahrgenommene Aufgaben entfallen oder neue Aufgaben hinzukommen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit Hauptwohnsitz im Landkreisgebiet (derzeit rd. 9.500 nach der Bevölkerungsstatistik des Hessischen Statistischen Landesamt) um mehr als 20% steigt oder sinkt
Neue Fassung
§ 5 Aufwände und Erträge
(1) Landkreis und Stadt teilen sich grundsätzlich alle für den Aufgabenbereich des Ausländerrechts entstehenden Aufwände und Erträge sowie Synergiegewinne nach Maßgabe von Absatz 2. Hierzu zählen auch die Aufwände für die Erstinformation und Publikumssteuerung durch das Servicecenter der Stadt für maximal zwei Vollzeitäquivalente. Nicht in der Abrechnung und den Abschlagszahlungen enthalten sind Aufwände für Abschiebungen sowie Aufwände und Erträge für Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte.
(2) Basis für diese Aufteilung ist der Jahresdurchschnitt der auf die jeweiligen Gebiete entfallenden Anzahl der Ausländer mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune (Durchschnittswert der Monatsmittel der in dem elektronischen Fachverfahren der Abteilung Zuwanderung und Integration geführten Fallzahlen).
(3) Zwei Abschlagszahlungen des Landkreises an die Stadt erfolgen jeweils zum 30. Juni und 30. September in Höhe von je 40 % der für das Jahr bewilligten Haushaltsansätze der Abteilung und der Aufwände des Servicecenters nach Abs. 1 Satz 2 im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten.
(4) Eine Spitzabrechnung durch die Stadt erfolgt unverzüglich nach dem Jahresabschluss. Sie soll grundsätzlich spätestens bis 31. Mai des Folgejahres dem Kreis vorliegen. Hierbei werden grundsätzlich alle Aufwände spitz abgerechnet. IT- und Gemeinkosten sowie Versorgungs- und Beihilfeanteile werden analog der Werte des jeweils aktuellen Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zu den Kosten eines Arbeitsplatzes pauschaliert berücksichtigt. Eine pauschale Abrechnung nach dem jeweiligen KGSt-Bericht erfolgt außerdem für die Personal-, Sach- und Gemeinkosten des Servicecenters nach Abs. 1 Satz 2.

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Zustimmung:einstimmig

5.GWG Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft der Stadt Kassel mbH -Gründung der GWG Projektgesellschaft mbH (GWGpro)

Magistratsvorlage, 101.18.9786. August 2018

  • Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
    1.„Der Gründung der GWG Projektentwicklung GmbH (GWGpro) wird nach Maßgabe des beigefügten Entwurfes des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.
    2.Der Magistrat wird ermächtigt, die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Erklärungen in der jeweils rechtlich gebotenen Form rechtsverbindlich abzugeben. Die Ermächtigung umfasst auch die Vornahme etwaiger redaktioneller Ergänzungen, Änderungen, Streichungen oder Klarstellungen.“

Begündung

Die GWG Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Kassel mbH plant die Gründung einer Tochtergesellschaft, der GWG Projektentwicklung GmbH (GWGpro). Die Gesellschaft soll vorrangig, das heißt zu mehr als 80 Prozent, für die Stadt Kassel im Rahmen der Inhouse-Vergabe tätig werden. Gegenstand des Unternehmens soll sein:
1.Die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden für die Stadt Kassel
2.Die Planung, Durchführung, Projektierung, Projektsteuerung und Überwachung von Erschließungsmaßnahmen für die Stadt Kassel
3.Die Durchführung von kommunalen Bauvorhaben.Die Wachstumsdynamik der Wirtschaftsregion Kassel ist ungebrochen hoch. Seit Jahren belegt die Stadt Kassel Spitzenplätze im Städteranking. Ziel der Stadt Kassel ist es, eine der besten Adressen für Arbeit, Leben und Wohlfühlen in der Mitte Deutschlands zu werden. Die Umsetzung dieser Ziele ist eine stadtgesellschaftliche Aufgabe, bei der die städtebauliche Entwicklung eine wichtige Rolle spielt.
Entwurf Gesellschaftsvertrag GWGpro
Stand: 02.08.20183
Gesellschaftsvertrag der GWG Projektentwicklung GmbH
Gliederung
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Stammkapital
§ 4 Organe der Gesellschaft
§ 5 Gesellschafterversammlung
§ 6 Einberufung und Vorsitz der Gesellschafterversammlung
§ 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
§ 8 Aufsichtsrat
§ 9 Vorsitz des Aufsichtsrates
§ 10 Einberufung des Aufsichtsrates
§ 11 Aufgaben, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
§ 12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
§ 13 Aufwandsentschädigung des Aufsfchtsrates
§ 14 Geschäftsführung, Vertretung
§ 15 Wirtschaftsplan
§ 16 Jahresabschluss
§ 17 Recht auf Unterrichtung
§ 18 Geschäftsjahr
§ 19 Bekanntmachungen
§ 20 Gründungsaufwand
§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma
GWG Projektentwicklung GmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Kassel.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens .
(1) Gegenstand des Unternehmens ist
a) Bereitstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden für die Stadt Kassel,
b) die Planung, Durchführung, Projektierung, Projektsteuerung und Übemachung von Erschließungsmaßnahmen für die Stadt Kassel,
c) die Durchführung von kommunalen Bauvorhaben.
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. .
§ 3 .
Stammkapital
(1) Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
(2) Auf das Stammkapital übernimmt die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Kassel mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 2022, als alleinige Gesellschafterin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.000,00 (lfd. Nr. 1).
(3) Die Einlage auf den Geschäftsanteil ist in Geld zu erbringen. Sie ist sofort in voller Höhe fällig.
§ 4
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind: _
a) Gesellschafterversammlung,
b) Aufsichtsrat,
c) Geschäftsführung.
§ 5
Gesellschafterversammlung
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung bzw‚ gemäß 5 48 Abs. 2 GmbHG gefasst.
(2) Über die Beschlüsse der Gesellschafter ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 6
Einberufung und Vorsitz der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Sie ist auf Verlangen der Gesellschafterin jederzeit einzuberufen.
(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt.
(3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats.
§ 7
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt über:
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
b) die Aufnahme neuer Gesellschafter,
c) die Ergebnisverwendung nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat,
d) die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
e) die Wahl des/der Abschlussprüfers/in,
f) die Auflösung der Gesellschaft.
§ 8
Aufsichtsrat
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) kraft Amtes:
der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Kassel oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats,
ein weiteres Magistratsmitglied,
der/die Stadtrat/rätin für das Bauwesen der Stadt Kassel
b) 7 weitere von der Gesellschafterversammlung gewählte Mitglieder.
(2) Für die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt die für die Stadtverordneten der Stadt Kasselgesetzlich bestimmte Wahlzeit entsprechend.
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit der Neuwahl des Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung nach Ablauf der jeweiligen für die Stadtverordneten geltenden Wahlperiode.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist niederlegen.
(4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Amtszeit aus dern Aufsichtsrat aus, so wird der Aufsichtsrat nach den für die Bestellung des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes maßgeblichen Vorschriften ergänzt. Das neue Mitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle des/der Ausgeschiedenen.
§ 9
Vorsitz des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat wählt in offener Abstimmung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einem Stellvertreter/in.
(2) Scheidet der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 10
Einberufung des Aufsichtsrates
(1) Der/Die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in beruft den
Aufsichtsrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder einem Aufsichtsratsmitglied beantragt wird.
(2) Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist durch die/den Vorsitzende/n gewählt werden.
(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(4) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, abgegeben.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Aufgaben, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Verteilung der Geschäfte sowie über die Geschäftsordnung der Geschäftsführung.
(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung in entsprechender Anwendung des § 111 Aktiengesetz.
(3) Der Aufsichtsrat beschließt über die Entlastung der Geschäftsführung.
(4) Für die Tätigkeit des Aufsichtsrates, seine Rechte und Pflichten sowie die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend, soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine anderen
Regelungen trifft.
(5) Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgt ausschließlich in offener Abstimmung.
6) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Vorbehaltlich weiterer Festlegungen durch den Aufsichtsrat bedürfen seiner Zustimmung:
1. die Feststellung des Wirtschafts- und Finanzplanes sowie der Stellenübersicht,
2. die Übernahme neuer Aufgaben von erheblicher Bedeutung,
3. der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und wesentlichen Beteiligungen,
4. die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit im Einzelfall ein vom Aufsichtsrat festzusetzender Betrag überschritten wird,
5. die Bestellung und Abberufung von Prokuristen/innen,
6. Verträge über die Ausführung von Bauten und Anlagen sowie die Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Finanzplanes, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von EUR 1.000.000,00 überschritten wird,
7. Mehrausgaben gegenüber dem Finanzplan, soweit die vorgesehenen Gesamtfinanzierungsmittel nicht ausreichen.
§ 13
Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates
Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Gesellschafterversammlung festsetzt.
§ 14
Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat eine(n) oder mehrere Geschäftsführer(in)/innen. Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern/innen gemeinsam oder von einem” Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem/einer Prokuristen/Prokuristin vertreten. Jedem/r Geschäftsführer/in kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(2) Für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen gilt 5 84 Aktiengesetz entsprechend. Der/Die erste Geschäftsführer/in wird von der Gesellschafterin bei der Gründung der Gesellschaft berufen.
(3) Um die Vertretung des Unternehmens in jedem Fall sicherzustellen, können Prokuristen/innen bestellt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in wird für Geschäfte der Gesellschaft mit der Gemeinnützige Wohnungsbaugeselllschaft der Stadt Kassel mit beschränkter Haftung vom Verbot des Selbstkontrahierens von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
§ 15
Wirtschaftsplan
(1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres über die Zustimmung beschließen kann.
(2) Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den |nvéstitionsplan, den Finanzplan sowie die Stellenübersicht.
(3) Es ist eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
(4) Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Gesellschafterin zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat über die Entwicklung des Geschäftsjahres vierteljährlich oder, wenn es die Situation erfordert, in kürzeren Abständen.
§ 16
Jahresabschluss .
(1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit den Lagebericht und dem Prüfungsbericht des/der Abschlussprüfers/in unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will.
Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Gesellschafterin hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Ergebnisverwendung bzw. den Vortrag oder die Abdeckung eines Verlustes für das vergangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 des HaushaItsgrundsätzegesetzes auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten.
(5) Die Geschäftsführung übersendet der Gesellschafterin den geprüften Jahresabschluss und den Bericht der Abschlussprüfer unverzüglich nach Eingang.
§ 17
Recht auf Unterrichtung
Unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung räumt die Gesellschaft der Stadt Kassel alle Rechte für die Prüfung ein, die sich aus den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und aus dem Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ergeben.
Das Revisionsamt der Stadt Kassel und der Präsident des Hessischen Rechnungshofes – überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften – haben die Befugnisse und Unterrichtungsrechte nach §54 HaushaItsgrundsätzegesetz (HGrG).
§ 18
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 20
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten (Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten, Notarkosten, Geschäftskontoeröffnungsgebühren sowie ggf. Vergütung für vorbereitende Beratungstätigkeit durch Rechtsanwälte und Steuerberater) bis zur Höhe von insgesamt 2.500,00 EUR.
Änderungsantrag zur Vorlage1 101.18.978
Demokratische Kontrolle und Tariftreue bei GWG Entwicklungsgesellschaft
sichern
Der Antrag wird ergänzt:
1. Der Gründung der GWG Projektentwicklung GmbH (GWGpro) wird nach
Maßgabe des beigefügten Entwurfes des Gesellschaftsvertrages *mit der
Ergänzung der**Punkte 3 und 4* zugestimmt.
3. Im Gesellschaftervertrag des § 8 Aufsichtsrat 1. b) wird ergänzt:
*8* weitere von der Gesellschafterversammlung gewählte Mitglieder*der**Stadtverordnetenversammlung*
4. Im Gesellschaftervertrag wird neu aufgenommen: *Die Beschäftigten
der**Gesellschaft werden nach dem aktuellen Tarif des Öffentlichen
Dienstes**bezahlt
*Begründung:
Im Aussichtsrat der GWG wurden zwei Plätze an andere Organisationen
vergeben. Mit der resultierenden geringeren Platzzahl von 6 für Stadtverordnete waren die kleineren
Fraktionen nach dem Wahlverfahren nicht im Aufsichtsrat vertreten. Der Zugang zu wesentlichen Informationen ist so erheblich erschwert.
Die Erledigung von Aufgaben in privatrechtlich organisierte städtische Gesellschaften muss demokratisch kontrolliert und transparent organisiert sein.
Die Verlagerung von städtischen Aufgaben in privatrechtlich organisierte Firmen ermöglicht Lohndumping. Die Abweichung nach unten vom Tarif des Öffentlichen Dienstes ist in verschiedenen Firmen mit hoher städtischer Beteiligung wie z. B. Jafka und Ökomed immer noch der Fall.

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Zustimmung:einstimmig
Enthaltung:AfD, Kasseler Linke

6.Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100

Abs. 1 HGO für das Jahr 2018; – Liste 2 / 2018 -101.18.986

  • Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
    „ Die Stadtverordnetenversa mmlung bewilligt die in der nachfolgenden Liste 2/2018 enthaltene außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung gemäß § 100 Abs. 1 HGO im Ergebnishaushalt in Höhe von 30.000,00 €“

Zustimmung:einstimmig
Enthaltung:B90/Grüne (1)

7.Stiftung

Anfrage der AfD-Fraktion vom 1.07.18 101.18.953

  • Wir fragen den Magistrat:
    Bestehen Beziehungen der Stiftung(-en), die zur Finanzierung des Obelisken (Bau
    und Erwerb) eine Spende von über € 5.000, -geleistet haben, leisten oder offerieren, zu Mitgliedern der Familie des früheren “Präsidenten” von Angola, Jose Eduardo dos Santos, bzw. dessen Schwiegersohn Sindika Dokolo, wenn ja welche?

Zur Tagesordnung hat der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Grundsatzfragen auf Geschäftsordnungsantrag der SPD-Fraktion, mit Mehrheit die Nichtbefassung mit dem Tagesordnungspunkt und dessen Absetzung beschlossen. [Der OB hatte aber ohnehin geantwortet, dass er aufgrund des Steuergeheimnisses keine Auskunft geben könne]

8.Befristungen bei städtischen Beschäftigten 101.18.954

Anfrage der Kasseler Linken vom 4. Juni 2018

  • Wir fragen den Magistrat:
    1. Wie viele Personen beschäftigt die Stadt Kassel befristet? (bitte aufgliedern nach männlich, weiblich; Bereich/Amt; Grund)
    2. Wie viele Entfristungen gab es in den letzten fünf Jahren?
    3. Wie viele Personen arbeiten seit über fünf Jahren in befristeten Beschäftigungsverhältnissen?
    4. Wie viele Personen arbeiten seit über zehn Jahren in befristeten Beschäftigungsverhältnissen?

Schriftliche Antwort des Magistrats (mit OCR gescannt)

Bereich/Amt männlich weiblich Gesamt
Stadtverwaltung – Gesamt ohne Eigenbetriebe 147 269 416
Hauptamt 1 4 5
Personal- u. Organisationsamt 1 3 4
Revisionsamt 1 0 1
Büro Stadtverordnetenversammlung 0 1 1
Kämmerei und Steuern 0 2 2
Liegenschaftsamt 0 1 1
Ordnungsamt 9 4 13
Bürgeramt 4 19 23
Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit 2 0 2
Feuerwehr 13 0 13
Amt für Schule und Bildung 2 16 18
Kulturamt 6 7 13
Sozialamt 6 4 10
Jugendamt – ohne nachfolgende Abteilungen 1 3 4
– Allgemeine Soziale Dienste 1 15 16
– Kinder- und Jugendförderung 28 21 49
– Erziehungshilfen Auguste Förster 18 13 31
Kindertagesbetreuung 21 123 144
Sportamt 4 2 6
Gesundheitsamt Region Kassel 1 7 8
Jobcenter Stadt Kassel 2 6 8
Bauverwaltungsamt 1 0 1
Vermessung und Geoinformation 0 1 1
Stadtplanung Bauaufsicht u. Denkmalschutz 1 3 4
Hochbau und Gebäudewirtschaft 8 5 13
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 3 4 7
Umwelt- und Gartenamt 8 4 12
Arbeitsmarkt projekt- geförderte Beschäftigung 5 1 6
Auszubildende Anwärter Trainees 19 41 60
Betriebsleiter der Eigenbetriebe 2 0 2
9.Documenta Aufsichtsrat stärken

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Kasseler Linke, FDP+Freie Wähler+Piraten vom 11. Juni 2018 101.18.963

  • Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
    Der Aufsichtsrat der documenta gGmbH wird gestärkt. Ziele und Handlungsansätze sind:
    Die frühzeitige Information aller Mitglieder des Gremiums über relevante Geschäftsereignisse ist sicherzustellen
    Die Kontrolle des Geschäftsbetriebs und Beteiligung an grundsätzlichen Entscheidungen durch mindestens 7 Vertreter*innen der Stadtverordnetenversammlung
    Die Ermächtigung der Gesellschafterversammlung Aufgaben des Aufsichtsrates unmittelbar an sich zu ziehen wird im Gesellschaftervertrag gestrichen.
    Ein internationaler Beirat berät Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung. Er hat das Vorschlagsrecht für die Kurator*in der documenta
    Der Gesellschaftervertrag und die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf der Seite der documenta veröffentlicht
    Begründung:
    Die Stadtverordnetenversammlung bewertet, gerade nach dem Bekanntwerden des Defizits, die Arbeit des Aufsichtsrates positiv.
    Die Stadtverordneten haben als höchstes Gremium der Stadt Kassel über die Hälfte der Kosten zu entscheiden. Folgerichtig ist die Kontrolle des Geschäftsbetriebs durch Sitze in dem Aufsichtsgremium für die Stadtverordnetenversammlung zu ermöglichen. Im Gesellschaftervertrag sind entsprechende Rechte und Regelungen verbindlich festzuschreiben. Das Grundverständnis der Funktion und Arbeit eines Aufsichtsrates soll sich in den Neureglungen finden. Damit soll die Rahmensetzung und Kontrolle der gGmbH durch das Aufsichtsgremium ermöglicht werden.

Zustimmung: Kasseler Linke, FDP+FW+Piraten
Ablehnung:SPD, CDU, B90/Grüne
Enthaltung:AfD

10.Umsetzungsstand Modernisierung der Straßenbeleuchtung
Anfrage der Fraktion Kasseler Linke
abgesetzt

11.Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Antrag der CDU-Fraktion
abgesetzt

12.Rundfunkbeitrag
Anfrage der AfD-Fraktion
abgesetzt

13.Durchführung Haushaltsbewirtschaftungsgrundsätze
  • Anfrage der Kasseler Linken vom 101.18.989
  • 1. Welche Maßnahmen wurden im Jahr 2017 aufgrund der Bewirtschaftungsgrundsätze des Magistrats nicht umgesetzt bzw. welche finanziellen Anforderungen der Ämter wurden aufgrund der Bewirtschaftungsgrundsätze zurückgewiesen?
    2. Welches Volumen hatten die einzelnen gestrichenen Maßnahmen?
    3. Welcher Zeitraum lag im Durchschnitt und in den Extremfällen zwischen der Mittelabrufung und der ablehnenden Entscheidung durch den Oberbürgermeister?
    4. Nach welchen Kriterien werden die Einzelfallentscheidungen des Oberbürgermeisters getroffen?
    5. Wie viele Stunden Arbeitsaufwand werden durch die Verwaltung für die erneute Beantragung von Haushaltsmitteln aufgebracht?
    6. Was ist der Inhalt der Haushaltsbewirtschaftungsgrundsätze? Wir bitten um die Beifügung selbiger mit der Einladung.

Der Oberbürgermeister sieht eine klare Kompetenzverteilung zwischen Vertretungs- und Verwaltungsorganen. Der Magistrat tage nicht öffentlich, insofern könne es im Ausschuss auch keine Antwort geben. Die klare Verteilung in der Verwaltung habe auch mit den Grundsätzen der Haushaltsführung zu tun. Die Vertreter geben den Korridor vor. Erträge seien immer nur Prognosen und er handle nach der Maxime “vorsichtiger Kaufmann”. Würde man alles so laufen lassen, hätte man keine Steuerungsmöglichkeiten.