Sozialausschuss, 25. Sitzung

Notizen aus der 25. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport, 26.11. 2019 (ohne Gewähr)

1.Entwicklung der Teilhabecard Kassel darstellen

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23. September 2019
Bericht des Magistrats-101.18.1404-

Der Magistrat wird aufgefordert, die Entwicklung der Teilhabecard zu evaluieren und die Entwicklung seit ihrem Start im Juni 2018 im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport vorzustellen. 

Der Bericht des Magistrats wird zur Kenntnis genommen.

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2.Verbesserungen bei Leistungen für Bildung und Teilhabe für Menschen mit geringem Einkommen

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23. September 2019
Bericht des Magistrats-101.18.1405-

Der Magistrat wird aufgefordert, im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport die Auswirkungen der von der Bundesregierung beschlossenen Leistungsverbesserungen für Kasseler Bürgerinnen und Bürger im Bereich Bildung und Teilhabe vorzustellen und darzustellen, wie viele Menschen in Kassel dies beantragen können.

Die Bürgermeisterin berichtet über die erheblichen Verbesserungen bei Leistungen für Bildung und Teilhabe für Menschen mit geringem Einkommen. Auch informiert sie darüber, wie viele Menschen dies in Kassel beantragen können. Im Anschluss an den Bericht beantwortet sie die Fragen der Ausschussmitglieder. Der Bericht des Magistrats wird zur Kenntnis genommen.

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3. Bevölkerungsstruktur in der Stadt Kassel

Anfrage der AfD-Fraktion-101.18.1477 –

Schriftliche Antwort des Dezernats für Bürgerangelegenheiten und Soziales (per OCR gescannt)

Wir fragen den Magistrat:
1.Wie viele Einwohner hat die Stadt Kassel derzeit?

205.076 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 31.12.2018)

2.Wie viele Einwohner in der Stadt Kassel haben die deutsche Staatsbürgerschaft?

166.399 Einwohnerinnen und Einwohner besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit (Stand 31.12.2018)

3.Wie viele Einwohner in der Stadt Kassel haben eine ausländische Staatsbürgerschaft?

38.677 Einwohnerinnen und Einwohner haben eine ausländische Staatsangehörigkeit (Stand 31.12.2018)

4.Welche Staatsbürgerschaften haben die ausländischen Mitbürger nach Nationalitäten aufgeschlüsselt?

Die 38.677 Einwohnerinnen und Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit teilen sich auf insgesamt 161 Nationen auf. Die häufigsten zehn Nationen (Stand 31.12.2018) sind:

I. Türkei: 6.919
2. Bulgarien: 3.046
3. Polen: 1.852
4.Italien: 1.461
5. Rumänien: 1.451
6. Kroatien: 1.240
7. Russische Föderation: 852
8. Bosnien und Herzegowina: 748
9. Spanien: 721
10. Serbien: 708

5.Wie viele Mitbürger leben derzeit in der Stadt Kassel nach den jeweiligen Nationalitäten aufgeschlüsselt?

Siehe Antwort zu Frage 4.

6.Wie viele Einwohner in der Stadt Kassel haben eine doppelte Staatsbürgerschaft?

22.055 Einwohnerinnen und Einwohner besitzen eine doppelte Staatsbürgerschaft (Stand 31.12.2017)

7.Welche Staatsbürgerschaften betrifft dies?

Die 22.055 Einwohnerinnen und Einwohner mit mehrfacher Staatsangehörigkeit teilen sich auf insgesamt 137 Nationen auf. Die häufigsten zehn Nationen (Stand 31.12.2018) sind

1. Polen: 3.392
2. Türkei: 3.301
3. Russische Föderation: 2.884
4.Kasachstan: 1.651
5.Afghanistan: 1.380
6.Iran: 798
7.Italien: 587
8. Serbien und Montenegro: 564
9. ehem. Sowjetunion: 529
10. Ukraine: 500

8.Wie viele Mitbürger betrifft dies nach Staatsbürgerschaften aufgeschlüsselt?

Siehe Antwort zu Frage 6 und 7.

9.Wie viele Mitbürger mit Migrationshintergrund und deutscher Staatsbürgerschaft leben in der Stadt Kassel?

42.849 Einwohnerinnen und Einwohner bésitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und haben einen Migrationshintergrund (Stand 31.12.2018).

10.Aus welchen Herkunftsländern kommen die Mitbürger mit Migrationshintergrund, welche eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, nach Herkunftsländern aufgeschlüsselt?

Die Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund stammen aus insgesamt 170 Staaten. Die 10 häufigsten Nationen sind:

1. Polen: 7.084
2. Türkei :5.412
3. Kasachstan: 4.967
4. Russische Föderation: 4.547
5. Afghanistan: 1.696
6. Keine Angabe: 1.539
7. ehem. Sowjetunion: 1.294
8. Ukraine: 986
9. Iran: 913
10. Tschechische Republik: 719

11.Wie viele Mitbürger leben in der Stadt Kassel die staatenlos sind?

Es leben 48 Einwohnerinnen und Einwohner in Kassel, die als staatenlos registriert sind. (Stand 31.12.2018).

12.Wie hoch ist der Anteil der Mitbürger mit ausländischer Staatsbürgerschaft in den einzelnen Stadtteilen der Stadt Kassel, nach Stadtteilen aufgeschlüsselt?

Siehe beigefügte Tabelle „Einwohner (Hauptwohnsitz) nach Migrationshintergrund zum 31.12. 2018″, Spalte „Anteil Ausländer an Einwohner gesamt“.

13.Wie hoch ist der Anteil der Mitbürger mit deutscher Staatsbürgerschaft, welche allerdings einen Migrationshintergrund besitzen, nach Stadtteilen aufgeschlüsselt?

Siehe beigefügte Tabelle „Einwohner (Hauptwohnsitz) nach Migrationshintergrund zum 31.12.
2018″, Spalte „Anteil Eingebürgerte und Aussiedler an Einwohner gesamt“. [Die Tabelle ist der Niederschrift nicht angehängt.]

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4.Reinigungskosten Asylbewerberunterbringung

Anfrage der AfD-Fraktion-101.18.1478

Wir fragen den Magistrat:1.Wie hoch belaufen sich die Kosten von Reinigungsarbeiten für Unterkünfte von Asylbewerbern, die von gewerblichen Firmen ausgeführt werden? Bitte schlüsseln Sie einzeln nach allen Sammelunterkünften in Kassel im Zeitraum zwischen 1/2014 bis 12/2018 pro Jahr auf.2.Welche Formen der Unterkunft sind betroffen?3.Wurden Möglichkeiten geprüft, dass Asylbewerber selbstständig Reinigungsarbeiten in ihren Sammelunterkünften übernehmen können? 4.Falls die Frage Nr. 3 negativ beantwortet wird: Welche Gründe sprechen aus Sicht der Verwaltung dagegen?

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5.Asylbewerber in der Stadt Kassel

Anfrage der AfD-Fraktion-101.18.1479 –

Schriftliche Antwort des Dezernats für Bürgerangelegenheiten und Soziales (per OCR gescannt)

Wir fragen den Magistrat:
1.Welche Leistungen stehen noch nicht anerkannten Asylbewerbern in der Stadt Kassel zu?

Nicht anerkannte Asylbewerber fallen unter den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und haben den dort benannten Leistungsanspruch.

2.Welche Leistungen stehen anerkannten Asylbewerbern in der Stadt Kassel zu?

Anerkannte Asylbewerber haben bei bestehender Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch (SGB) 11) bzw. im Alter oder voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

3.In welcher Höhe belaufen sich die finanziellen Zuwendungen für noch nicht anerkannte Asylbewerber pro Monat im Durchschnitt und Höchstwert?

Als finanzielle Zuwendung bezieht der genannte Personenkreis die sich aus dem AsylbLG ergebenden Regelleistungen. Diese belaufen sich aktuell je nach Anspruchsvoraussetzungen, Alter und Familiensituation auf monatlich 183,00 € bis 424,00 Euro. Hinzu kommen ggf. einzelfallbezogene Mehrbedarfe. Die Regelleistung einer alleinstehenden Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt liegt nach 5 3a AsylbLG aktuell bei 310 €.
Unterkunftskosten und ggf. Krankenhilfe werden als sog. Sachleistungen gewährt.

4.In welcher Höhe belaufen sich die finanziellen Zuwendungen für anerkannte Asylbewerber pro Monat im Durchschnitt und Höchstwert?

Leistungen für anerkannte Asylbewerber im Rechtskreis des SGB 11 werden nicht gesondert erhoben. Konkrete Angaben zu finanziellen Zuwendungen für anerkannte Asylbewerber pro Monat im Durchschnitt und Höchstwert können daher diesseits nicht gemacht werden. Grundsätzlich erhält der genannte Personenkreis – das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB 11 unterstellt – die Regelleistung gemäß 5 20 SGB 11 (derzeit 424,00 € für Alleinstehende) zuzüglich möglicher Mehrbedarfe nach 5 21 SGB 11 und der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß 5 22 SGB 11. Laut letzter statistischer Auswertung des Monats Juni 2019 belaufen sich die Zahlungsansprüche der im Jobcenter Stadt Kassel im Leistungsbezug stehenden Bedarfsgemeinschaften (BG) auf monatlich durchschnittlich 1.014,77 € je BG (hier sind auch die Mehrpersonen-BG erfasst). Der Betrag setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe und den Kosten für Unterkunft und Heizung.

5.Welche Gesamtkosten verursacht ein „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ pro Monat im Durchschnitt und Höchstwert?

Die durchschnittlichen Kosten für eine vollstationäre Unterbringung betragen für unbegleitete minderjährige Ausländer 5.500 € pro Monat, die teuerste Einrichtung kostet ca. 6.000 € monatlich. Die Kosten für das Betreute Wohnen liegen bei ca. 1.000 bis 2.000 € monatlich.

6.Welche Gesamtkosten verursacht ein erwachsener anerkannter Asylbewerber pro Monat im Durchschnitt und Höchstwert?

Siehe Antwort zu Frage 4

7.Welche Gesamtkosten verursacht ein erwachsener endgültig abgelehnter Asylbewerber pro Monat im Durchschnitt und Höchstwert?

s. Antwort zu Frage 3
Eine Trennung der Kosten für einen Asylbewerber im Asylverfahren und einen abgelehnten Asylbewerber ist nicht möglich, da beide Gruppen zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Asylbewerberleitungsgesetz gehören. Zu den genannten Regelleisten entstehen noch Kosten
für Unterbringung i. H. v, ca. 450,00 € und evtl. Krankenhilfekosten. Vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einen Anspruch auf eingeschränkte Leistungen nach 5 la AsylbLG. Diese belaufen sich zurzeit bei einer Einzelperson auf 183,00 € monatlich zuzüglich Unterkunftskosten und eventueller unabweisbarer Krankenhilfeleistungen.

8.In welcher Höhe beziffern sich die Gesamtkosten der Stadt Kassel für alle Asylbewerber, unabhängig davon, ob anerkannt, abgelehnt, geduldet, mit Bleiberecht oder in einem irgendwie sonstigen Verfahren befindlich, getrennt für die Jahre 2011 bis 2018 aufgeschlüsselt?

Die gewünschten Daten sind nicht lieferbar, da in staatlichen Transferleistungssystemen kein Merkmal „ehemaliger Asylbewerber“ existiert. Insbesondere nach positivem Abschluss ausländerrechtlicher Verfahren ist eine Person leistungsrechtlich von anderen Personengruppe  (Deutscher, übriger Ausländer) nicht zu differenzieren.

9.In welcher Höhe beziffern sich die bisherigen Gesamtkosten der Stadt Kassel für alle Asylbewerber, unabhängig davon, ob anerkannt, abgelehnt, geduldet, mit Bleiberecht oder in einem irgendwie sonstigen Verfahren befindlich, für das laufende Jahr 2019?

Entsprechend Antwort zu Frage 8

10.Gibt es sogenannte „unbegleitete minderjährige Ausländer“ in der Stadt Kassel, deren derzeitiger Aufenthalt ungewiss ist?

Ja, es gibt unbegleitete minderjährige Ausländer deren derzeitiger Aufenthalt ungewiss ist. Ergänzung: Dabei handelt es sich um die jungen Menschen, die sich entweder im Asylverfahren befinden, oder bei denen das Asylverfahren abgelehnt wurde und die sich aber im Klageverfahren
befinden und darüber hinaus die jungen Menschen, die einen Aufenthalt gem. 25 a Aufenthaltsgesetz (aufgrund von Ausbildung, Schule usw.) anstreben

11.Wenn ja, wie viele sind dies?

Bei 55 jungen Menschen, die sich in der Jugendhilfe befinden ist der Aufenthaltsstatus ungewiss.

12.Gibt es volljährige Asylbewerber in der Stadt Kassel, deren derzeitiger Aufenthalt ungewiss ist?

Alle Asylbewerber (Asylantragsteller) sind während des Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach §55 Asylgesetz.

13.Wenn ja, wie viele sind dies?

1686 (Stand 29.09.2019)

Bürgermeisterin Friedrich beantwortet die Anfrage und sagt eine schriftliche Antwort mit der Niederschrift zu. Auch beantwortet sie die Fragen der Ausschussmitglieder. Nach Beantwortung durch Bürgermeisterin Friedrich erklärt Vorsitzender Sprafke die Anfrage für erledigt.

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6. Neuregelung der Eingliederungshilfe

Anfrage der Fraktion FDP+ Freie Wähler + Piraten-101.18.1481 –

Schriftliche Antwort des Dezernats für Bürgerangelegenheiten und Soziales (per OCR gescannt)

Durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und die Ausführungsgesetze in Hessen werden die Zuständigkeiten der Eingliederungshilfe in Hessen neu geregelt. Davon sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen, die Landkreise und die kreisfreien Städte betroffen. Die Einrichtungen und die entsprechenden Leistungsempfänger müssen rechtzeitig informiert, beraten und auf die Änderung vorbereitet werden, so dass diese reibungslos ab 2020 umgesetzt werden können. Durch die Zuständigkeitsveränderungen ergeben sich auch erhebliche finanzielle Verschiebungen. Für die Landkreise und kreisfreien Städte ist nach erster überschlägiger Berechnung mit einem finanziellen Zusatzaufwand in Millionenhöhen zu rechnen.

Wir fragen den Magistrat:
1.Wie und in welcher Höhe hat das Land Hessen im Rahmen des BTHG Mittel vom Bund erhalten und in welcher Höhe leitet es diese an die Kommunen in Hessen, insbesondere an die Stadt Kassel, weiter?

Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB 11 wurde für die Jahre 2015 bis 2017 befristet erhöht, um die Kommunen im Vorgriff auf das BTHG zu entlasten (5 46 Absatz 7 Satz 1 SGB 11). Darüber hinaus wurde sie im Jahr 2017 zur weiteren Entlastung der Kommunen nochmals erhöht (Absatz 7 Satz 2). Im Jahr 2018 sollen die Kommunen um weitere 1,24 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 dauerhaft um weitere 1,6 Milliarden Euro jährlich entlastet werden. Für die Stadt Kassel ergaben sich daraus folgende Entlastungen im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II:
2015 1,9 Mio. €
2016 2,0 Mio. €
2017 4,7 Mio. €
2018 6,2 Mio. €
2019 Prognose 2,2 Mio. €

2.Welche Mittel hat das Land Hessen seit dem Beschluss zum BTHG an die Stadt Kassel weitergeleitet?

Die Kommunalen Spitzenverbände (Hessischer Städtetag und Hessischer Landkreistag) führen aktuell Konnexitätsverhandlungen mit dem Land Hessen zum Kostenausgleich der durch die Regelungen des BTHG bzw. der Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB IX und SGB XII entstehenden Mehraufwendungen. Dazu fanden bisher zwei Gespräche mit dem Land statt. Entgegen seiner ursprünglichen Äußerungen hat das Land Hessen bisher jegliche Ausgleiche abgelehnt. Nunmehr wurde eine Arbeitsgruppe nach 5 12 HAG/SGB IX installiert, die die Datenerhebung über mögliche Mehraufwände abstimmt. Ziel der Kommunalen Spitzenverbände ist es weiterhin, einen entsprechenden finanziellen Ausgleich von Bund und Land zu den Mehraufwendungen durch das BTHG bzw. den Ausführungsgesetzen zu erreichen. Mehraufwände werden insbesondere durch folgende inhaltliche Vorgaben des BTHG bzw. die Ausführungsgesetze erwartet:

  • Erhöhungen der Vermögens- und Einkommensfreibeträge (trifft die Kommunen nur mittelbar über die LWV-Verbandsumlage; Leistungen der Eingliederungshilfe für (Schul-)Kinder werden i. d. R. einkommens- und vermögensunabhängig gewährt).
  • Einführung eines Budgets für Arbeit (LWV Hessen)
  • Ausgabensteigerungen bei existenzsichernden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt;
    Grundsicherung) durch höhere Fallzahlen und dadurch höhere Personalaufwendungen
  • Detaillierte Verfahrensvorgaben zur Gesamtplanung
  • Partizipation
  • Zunahme amtsärztlicher Gutachten
  • ….

3.Wird die Stadt Kassel auskömmlich vom Land Hessen für die neuen Aufgaben ausgestattet und bei der Umsetzung der Veränderungen unterstützt?

Siehe Antwort zu Frage 2

4.In welchen Bereichen muss die Stadt und müssen die Einrichtungen Umstellungen vornehmen und wie hoch sind die geschätzten Mehrkosten (z. B. Verwaltungsaufwand) für die Stadt und für die Einrichtungen, die durch die Veränderung ab 1.1.2020 entstehen?

Durch das in den Hessischen Ausführungsgesetzen verankerte Lebensabschnittsmodell finden Verlagerungen bzw. Umstellungen im Wesentlichen im Bereich der stationären Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Schulausbildung (Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf die örtlichen Träger) bzw. für die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen nach der Beendigung der Schulausbildung (Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf den überörtlichen Träger) statt. Durch die Trennung von existenzsichernden Leistungen von Fachleistungen der Eingliederungshilfe für Erwachsene insbesondere in den Besonderen Wohnformen (bisher stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gibt es ab 2020 weitere Umstellungen.
Für die Stadt Kassel bedeutet dies:

  • Übernahme von 63 Fällen stationäre EGH für Kinder und Jugendliche bis Beendigung der Schulausbildung
  • Übernahme von 100 Fällen stationäre Hilfe zur Pflege für Personen unter 65 Jahren
  • Abgabe von 129 Fällen ambulante EGH für Erwachsene
  •  Aufnahme von 780 Fällen existenzsichernde Leistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII incl. der Kosten der Unterkunft)

Durch diese Veränderungen werden im Bereich des Sozialamtes für das Jahr 2020 für Transferleistungen (Leistungen nach dem SGB XII und SGB IX) kommunale Mehraufwendungen in Höhe von ca. 3,0 Mio. € erwartet,
Im Zusammenhang mit der Übernahme der Fälle „existenzsichernde Leistungen“ mussten bei der Stadt Kassel im Laufe des Jahres 2019 fünf Stellen A 10 (Sachbearbeitung) und eine Stelle A 11 (Sachgebietsleitung) neu eingerichtet werden. Für die Bearbeitung der Leistungen der
Eingliederungshilfe gab es bereits in 2018 einen Personalmehrbedarf von vier neuen Stellen A10. Weitere 0,5 VZÄ sind für den Fallzuwachs bei der stationären Hilfe zur Pflege zu erwarten.
Daraus ergeben sich Personalkosten inkl. IT in Höhe von rund 1,1 Mio. € pro Jahr. Außerdem fallen je Mitarbeiter/in Softwarelizenzkosten für das Sozialhilfefachverfahren von rund 1.600 € jährlich und einmalige Schulungskosten für das Verfahren von 500 € an.
Zur Abbildung des neuen Gesamtplanverfahrens werden Kosten für die IT-Lösung anfallen, diese können derzeit noch nicht beziffert werden.
Zusätzlich zu den originär vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zu tragenden Kosten fallen weitere Kosten über die an den LWV Hessen zu zahlende Verbandsumlage für diesen Bereich an. Über Umstellungsaufwand und Kosten bei den Einrichtungsträgern liegen keine bezifferbaren
Erkenntnisse vor.

5.Wie hoch sind die Personalkosten, die durch die Umstellung der Eingliederungshilfe zukünftig anfallen?
Wie wird die Stadt Kassel dabei von Bund und/oder Land unterstützt?

Siehe Antworten Fragen 4, 1 und 2

6.Wie werden die Träger über die geplante Umsetzung informiert und unterstützt?

Bereits 2018 fanden vor dem Hintergrund der Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen umfangreiche Vorarbeiten im• Hinblick auf die in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe, künftig „Besonderen Wohnformen“, entstehenden und sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten statt. Die Träger dieser Einrichtungen wurden vom Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen außerdem
im Frühjahr 2019 über die Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen ab 2020 schriftlich informiert.
Im Jahresverlauf fanden dann Informationsveranstaltungen statt (z.B. Regionalkonferenz des Gesundheitsamtes Region Kassel), bei denen der jeweils aktuelle Stand der Vorbereitungen etc. dargestellt wurde. Träger ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe (z. B. zu Leistungen der persönlichen Assistenz), mit denen das Sozialamt Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen hat, wurden im direkten Kontakt über notwendige Änderungen bzw. erforderliche Schritte für die weitere Aufgabenerledigung informiert.

7.Wie werden die Leistungsberechtigten/Betreuer über die Veränderung informiert und unterstützt?

Die Leistungsberechtigten bzw. ihre Betreuer wurden vom jeweils abgebenden Leistungsträger (LWV Hessen oder Sozialamt) über den bevorstehenden Zuständigkeitswechsel informiert. Hierbei wurde auch die jeweils zukünftig zuständige Behörde benannt. Der jeweils aufnehmende Leistungsträger informiert nun als zukünftig zuständige Behörde alle Leistungsberechtigten bzw. ihre Betreuer über seine Zuständigkeit ab 2020, nennt Ansprechpartner und für die Leistungsgewährung ab 1. Januar 2020 evtl. notwendige bzw. vorzulegende Unterlagen usw. Außerdem nehmen Vertreter des Sozialamtes an Informationsveranstaltungen für Leistungsberechtigte und Betreuer teil und stehen für Rückfragen zur Verfügung.

8.Hat der Magistrat die Voraussetzungen für die vorgesehene Kostenevaluation geschaffen, mit der ab dem 1.1.2021 die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des SGB IX überprüft werden sollen?

Die Verbuchung der erbrachten Leistungen erfolgt in der für die Finanzstatistik erforderlichen Differenzierung, so dass sich nach jetzigem Kenntnisstand alle für eine Kostenevaluation erforderlichen Informationen ermitteln lassen werden.

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7. Arbeitsmarktdialog & Kommunale Arbeitsmarktstrategie

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD und B90/Grüne und des Stadtverordneten Andreas Ernst-101.18.1491

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:Der Magistrat wird darum gebeten, im nächsten Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport über die Ergebnisse des ersten Arbeitsmarktdialogs vom 4. April 2019 zu berichten und darzustellen, wie diese in die kommunale Arbeitsmarktstrategie einfließen werden. Zugleich bitten wir den Magistrat darum, eine Bewertung der Veranstaltung vorzunehmen, aus der sich ergibt, ob und in welchem Umfang das Format künftig weitergeführt werden soll.

Zustimmung: einstimmig

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8.Barrierefreie documenta 15

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD und B90/Grüne und des Stadtverordneten Andreas Ernst-101.18.1494 –

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Magistrat der Stadt Kassel wird gebeten, auf die documenta und Museum Fridericianum gGmbH hinzuwirken, dass zur documenta 15 behinderte Menschen die Kunstausstellung und die Begleitveranstaltungen noch besser nutzen können, als dies in der Vergangenheit möglich war.
Eine weitgehende Barrierefreiheit, Gebärdendolmetscher, Führungen für Blinde und Sehschwache, Sonderführungen für Kinder mit Handicap und anderes sollten verstärkt Bestandteil der Planung der documenta 15 sein.Die künstlerische Freiheit zum Beispiel bei der Wahl von Orten, künstlerischen Konzepten und Aktionen bleibt hiervon unberührt.

Zustimmung:einstimmig

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9.Eigenes Zimmer für Kinder von Alleinerziehenden ermöglichen

Antrag der Fraktion Kasseler Linke-101.18.1505

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:Bei der Bestimmung der individuellen Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft wird bei Alleinerziehenden die gleiche Angemessenheitsgrenze angewandt, wie bei Paaren mit Kind bzw. Kindern.

Zustimmung: Kasseler Linke
Ablehnung: SPD, CDU, B90/Grüne, AfD (1), FDP+FW+Piraten
Enthaltung: AfD (1)

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10.Kontrollen gegen Sozialbetrug

Anfrage der AfD-Fraktion-101.18.1520

Schriftliche Antwort des Dezernats für Bürgerangelegenheiten und Soziales (per OCR gescannt)

Wir fragen den Magistrat:
1.Wie viele Menschen bezogen in den Jahren 2014 bis 2018 Leistungen des Jobcenters Kassel? (Bitte jeweils für das entsprechende Jahr aufschlüsseln)

Monate Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten JC Stadt Kassel
September 2014 15301
September 2015 15394
September 2016 16061
September 2017 17255
September 2018 16911

Oben dargestellte Fallzahlen spiegeln nur wider, welche konkreten Verfahren innerhalb des Jobcenters Stadt Kassel gegen Leistungsempfänger eingeleitet worden sind (nach Datenabgleich). Darüber hinaus gibt es möglicherweise noch weitere Verfahren, über die das Jobcenter
nicht informiert ist. Das Hauptzollamt z. B. ist eine eigenständige Behörde, die ohne Zutun vom Jobcenter ermitteln und verfolgen kann. Auskünfte für das Hauptzollamt sind von Seiten des Jobcenters nicht möglich. Das Hauptzollamt ist für Sachverhalte • mit Bezug auf Erwerbstätigkeit (Stichwort Schwarzarbeit) zuständig.

2.Wie viele Leistungsempfänger der Jahre 2014 bis 2018 hatten einen Migrationshintergrund? (Bitte jeweils für das entsprechende Jahr aufschlüsseln)

Nach Definition des Statistischen Bundesamtes hat eine Person einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde. Im Einzelnen umfasst diese Definition zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer, zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte, (Spät-) Aussiedlerinnen und (Spät-) Aussiedler sowie die als Deutsche geborenen Nachkommen dieser Gruppen. Informationen darüber, wie viele Leistungsbezieher einen Migrationshintergrund haben, werden durch die Bundesagentur für Arbeit nicht aufbereitet und liegen dem Jobcenter Stadt Kassel somit nicht vor.

3.Wie viele Menschen beziehen aktuell Leistungen des Jobcenters Kassel?

Im Jobcenter Stadt Kassel sind 16.179 erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemeldet.

4.Wie viele der aktuellen Leistungsempfänger haben einen Migrationshintergrund?

Beantwortung nicht möglich – siehe Antwort auf Frage 2.

5.Gegen wie viele Leistungsempfänger des Jobcenters Kassel wurden in den Jahren 2014 bis 2018 Verfahren nach dem Strafgesetzbuch oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz eingeleitet? (Bitte jeweils für das entsprechende Jahr aufschlüsseln)

Jahr Anzahl der Verfahren im JC Stadt Kassel
2014 892
2015 676
2016 415
2017 703
2018 779
2019 Bislang 783 noch 40 ausstehend

Oben dargestellte Fallzahlen spiegeln nur wider, welche konkreten Verfahren innerhalb des Jobcenters Stadt Kassel gegen Leistungsempfänger eingeleitet worden sind (nach Datenabgleich).
Darüber hinaus gibt es möglicherweise noch weitere Verfahren, über die das Jobcenter nicht informiert ist. Das Hauptzollamt z. B. ist eine eigenständige Behörde, die ohne Zutun vom Jobcenter ermitteln und verfolgen kann. Auskünfte für das Hauptzollamt sind von Seiten des Jobcenters nicht möglich.
Das Hauptzollamt ist für Sachverhalte • mit Bezug auf Erwerbstätigkeit (Stichwort Schwarzarbeit) zuständig.

6.Wie viele davon hatten einen Migrationshintergrund? (Bitte jeweils für das entsprechende Jahr aufschlüsseln)

Beantwortung nicht möglich – siehe Antwort auf Frage 2.

7.Gibt es seitens der Stadt Kassel Kontrollen von Luxusautos vor dem Jobcenter Kassel oder sind dem Magistrat solche Kontrollen seitens der örtlichen Sicherheitsbehörden bekannt?

Nein

8.Sollte nach Ansicht des Magistrats der Kontrolldruck bzgl. möglicher Luxusautos von Empfängern von Sozialleistungen erhöht werden?

Bei Verdacht von venuertbarem Vermögen oder wenn falsche Angaben gemacht wurden, muss das Jobcenter tätig werden.

9.Wird grundsätzlich überprüft, ob Sozialleistungen zu Recht bezogen werden?

Der Gesetzgeber hat an verschiedenen Stellen im SGB 11 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch zwingend geboten ist. Dem gesetzlichen Auftrag folgend wird somit mit den insoweit zur Verfügung stehenden Mitteln geprüft, ob Leistungen nach dem SGB 11 teilweise oder in voller Höhe zu Unrecht bezogen werden und ein Leistungsmissbrauch vorliegt. Sollte sich dies im Einzelfall bestätigen, werden weitere Maßnahmen eingeleitet.

10.Wie unterstützt der Magistrat die Arbeitsämter und die Polizei, um möglichst viele Fälle von Sozialleistungsbetrug aufzudecken?1

Der Ermittlungsaußendienst des Sozialamtes wird seitens des Jobcenters insbesondere
eingeschaltet:

  • zur Bedarfsfeststellung von Möbeln und Hausrat (Erstausstattungen)
  • Überprüfung von Wohn- und Bedarfsgemeinschafien auf die Richtigkeit der gemachten Angaben
  • Prüfung von nicht gemeldetem Erwerbseinkommen bzw. Feststellung von Vermögenswerten (auch das Vorhandensein von Pkw)
  • Bedarfsfeststellung bei notwendigen Wohnungsrenovierungen
  • Überprüfung der Aufenthaltsverhältnisse (Wohnsitzüberprüfung)

Eine Überprüfung ohne expliziten Auftrag (Kontrolle von Luxusautos) ist durch den Ermittlungsaußendienst nicht möglich.

11.Gibt es eine Vernetzung zwischen der Zulassungsstelle und dem Jobcenter Kassel, um Sozialleistungsbetrüger zu überführen?

Nein

12.Wie viele Jobcenter gibt es in Kassel?

Für die Stadt Kassel ist ein Jobcenter zuständig (Standort: Lewinskistr. 4). Darüber hinaus ist am Ständeplatz auch das für den Landkreis Kassel zuständige Jobcenter angesiedelt.

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11.Maßnahmen des Jobcenters Stadt Kassel

Anfrage der Fraktion Kasseler Linke-101.18.1528 –

Die Antworten wurden in der nächsten Sitzung besprochen
https://restgedanken.de/ausschusses-fuer-soziales-gesundheit-und-sport-26-sitzung/#3_Massnahmen_des_Jobcenters_Stadt_Kassel