Notizen aus der 23. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Recht, Sicherheit, Integration und Gleichstellung am 18. Oktober 2018 (ohne Gewähr)
Die AfD bittet darum Punkt Acht abzusetzen (Präventionsmaßnahmen gegen Trickbetrug, Antrag der AfD).
B90/Grüne melden weiteren Beratungsbedarf zu Punkt Sechs (Parkordnung, Antrag der Fraktion FDP, Freie Wähler und Piraten) an. Da der Punkt schon einmal geschoben wurde, wird Herr Nölke gefragt, ob das für ihn in Ordnung geht. Herr Nölke merkt an, dass der Antrag bereits zweimal geschoben wurde, stimmt des lieben Friedens willens, aber dennoch zu.
Die CDU-Fraktion setzt ihren Punkt Vier (Sauberkeit in städtischen Park – und Grünanlagen, Antrag der CDU – Fraktion) anschließend ebenfalls ab, da die Behandlung nur gemeinsam Sinn mache.
Die Punkte Eins, Zwei und Drei werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam aufgerufen. Zusätzlich liegt ein Änderungsantrag der Fraktion Kassel Linke vor.
Tagesordnung:
1. Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Kassel (Informationsfreiheitssatzung)
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Kassel (Informationsfreiheitssatzung) in der aus der Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Fassung.
2. Der Magistrat wird beauftragt, die Regelungen der Informationsfreiheitssatzung bis zum 31. Dezember 2018 allgemein verständlich auf der Webseite der Stadt Kassel darzustellen.
Begründung: Das Hessische Datenschutz – und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) regelt in seinem Vierten Teil unter der Überschrift „Informationsfreiheit“ den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang). Nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG gelten die Vorschriften über den Informationszugang für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit die Anwendung des Vierten Teils durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird. Dies geschieht für die Stadt Kassel durch die Informationsfreiheitssatzung. Ein Abdruck des Vierten Teils des HDSIG (§§ 80 bis 89) ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Die Beschränkung auf amtliche Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Kassel ergibt sich daraus, dass der Erlass gemeindlicher Satzungen nach allgemeiner Dogmatik nur im Bereich von Selbstverwaltungsangelegenheiten möglich ist. Da die rechtliche Zuordnung d er Informationserteilung derjenigen des zugrundeliegenden Verwaltungshandelns folgt, kann die Satzung nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG nur für den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten gelten, nicht aber für den übertragenen Wirkungskreis und erst recht nicht für die Aufgaben des Oberbürgermeisters als Kreis – und örtliche Ordnungsbehörde. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf die „kommunale Selbstverwaltung“ abstellt. Der Magistrat hat die Vorlage in seiner Sitzung vom 10. September 2018 entsprechend beschlossen
2. Informationsfreiheitssatzung
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung 101.17.997 vom 07.10.2013 und 101.17.564 vom 26.09.2012 unverzüglich umzusetzen.
Begründung: Mit den beiden vorgenannten Beschlüssen wurde der Magistrat aufgefordert, den Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. Diese Beschlüsse hat der Magistrat bis heute nicht umgesetzt.
3. Informationsfreiheitssatzung
Der Magistrat wird gebeten, einen Entwurf für eine Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Kassel vorzulegen. Insbesondere folgende Punkte sollen Berücksichtigung finden:
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Die Satzung soll den Zugang aller Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Kassel regeln. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht. Der Antrag soll formlos gestellt werden können.
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Der Anspruch auf Information soll sowohl für die Behörden der Stadt Kassel, als auch für Unternehmen gelten, an denen die Stadt eine Mehrheitsbeteiligung besitzt, oder denen eine hoheitliche Aufgabe der Stadt übertragen wurde.
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Der Antrag auf Information soll bei jedem Bürgeramt gestellt werden dürfen und von dort an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.
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Die Stadt soll Antragsteller bei der Umschreibung der begehrten Information beraten.
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Sofern Teile der begehrten Information den Schutzbestimmungen der Satzung unterliegen, sollen betreffende Teile geschwärzt und die übrigen Teile zugänglich gemacht werden.
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Der Zugang zu Informationen soll in der Regel kostenfrei erfolgen. Begründete, genau umrissene und möglichst seltene Ausnahmen können diesen Grundsatz begleiten.
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Soweit Kosten für den Antragstellenden anfallen, sollte dieser zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens abschätzen können, mit welchem Aufwand er zu rechnen hat. Kostenentscheidungen sollten begründet werden müssen und sollten gesondert angefochten werden können.
[Einklappen]
Zugang zu Informationen per Satzung vereinfachen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Kassel (Informationsfreiheitssatzung) in der aus der Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Fassung.
Der beigefügte Satzungsentwurf wird um weitere Regelungen ergänzt:
Ziele sind der einfache und in der Regel kostenfreie Zugang zu den Informationen der Stadt Kassel und ihrer Betriebe.
Dabei sollen die kommunalen Anteile des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) als Vorbild genutzt werden.
Begründung: Die einfache Übernahme des 4. Teils des Hessischen lnformationsfreiheitsgesetzes als Kasseler Satzung würde alle Fehler und Unzulänglichkeiten des Gesetzes übertragen. Das Gesetz ist nach Einschätzung der Vereine Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. und Mehr Demokratie eV das schlechteste in allen deutschen Bundesländern, die ein solches Gesetz haben: https://transparenzranking.de/ Das Hamburger Gesetz bietet Regelungen für eine Veröffentlichungspflicht für viele kommunale Daten und einen Zugang um per Antrag an weitere spezielle Daten zu kommen: https://transparenz.hamburg.de/das-hmbtg/
Zu Punkt eins: Ein Bericht des Magistrates wird nicht gewünscht.
Punkt zwei: da die antragstellende Fraktion nicht mehr existiert, könne der Antrag nicht mehr zurückgezogen, aber auch von niemanden mehr vorgestellt werden. Um der Geschäftsordnung gerecht zu werden, kündigt der Ausschussvorsitzende an, den Antrag ganz normal mit abzustimmen.
Punkt drei: Herr Nölke bringt den Antrag der Fraktion FDP, Freie Wähler und Piraten ein.
Die Fraktion begrüßt, dass es jetzt eine Magistratsvorlage gebe, hätte es aber besser gefunden, wenn der Antrag ihrer Fraktion nicht geschoben und die Punkte schon berücksichtigt worden wären. Die Satzung sei verbesserungswürdig, man habe offensichtlich die Regelung des Landes einfach übernommen. Auf Landesebene sei die SPD ja ebenfalls der Meinung, dass das Gesetz verbesserungswürdig sei.
Er erläutert einige Punkte des Antrags.
§82 enthalte viele interpretierbare Ausschlussgründe, insbesondere Satz 5, rein wirtschaftliche Interessen, biete Möglichkeiten zu willkürlicher Ablehnung. §85 Satz 2 sei zwar die zuständige Stelle verpflichtet bei der Beratung zu helfen, der Antragsteller solle sie aber benennen, was unter Umständen nicht einfach sei. Auch fehle in §88 eine Kostendeckelung, Antragsstellende sollten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens abschätzen können mit welchem Aufwand sie zu rechnen haben.
Zudem wären im Rahmen der Bemühungen um eine smart city proaktive Veröffentlichung das Richtige – Regelungen mit (langfristiger) Antragsstellung seien nicht mehr zeitgemäß. Individuelle Bearbeitung erhöhe die Belastung der einzelnen Mitarbeiter, nach der Umstellung zur proaktiven Veröffentlichung fiele das weg, wie Erfahrungen in RLP und Hamburg zeigten. Von den 70 Gutachten, die in den letzten zwei Jahren erstellt worden seien, wurden nur die wenigsten veröffentlicht. [Auch manche Anfragen in Ausschüssen könne man sich sparen, wenn die Gutachten öffentlich gestellt wären. Die Anfrage nach der Ratskellernutzung zu Gastrozwecken zum Beispiel, denn ein Gutachten dazu wurde ja erstellt]
Die Kasseler Linke begrüßt, dass das Thema jetzt behandelt werde und stellt kurz ihren Änderungsantrag vor. Den Antrag der Fraktion FDP, Freie Wähler und Piraten findet sie gut und schlägt vor einen weiteren Punkt anzufügen: die aktive Bereitstellung kommunaler Daten.
Die SPD Fraktion freut sich ebenfalls über die Magistratsvorlage.
2013 habe es einen Stavobeschluss[1] gegeben, der besagt, dass man sich der Landesregelungen, sobald es eine gebe, anschließe. Damals sei auch die Kostenfrage geregelt worden, man habe beschlossen, dass die Informationen nicht kostenfrei sein sollten. Man kenne die Kritik am Gesetz, bei einer Neuregelung auf Landesebene, wäre diese mit dieser Satzung automatisch auch auf kommunaler Ebene gegeben.
Zum Antrag der FDP, Freie Wähler und Piraten erläutert der Redner, dass er, zwar nicht als Beschluss, aber als Anregung, dem Magistrat die Punkte vier und sieben des Antrags mit auf den Weg geben wolle. Grade für juristische Laien sei es schwierig, die richtige Stelle zu benennen. Am Änderungsantrag der Linken kritisiert er, dass ihn das Hamburger Transparenzgesetz nicht vorläge und er nichts beschließen könne was er nicht kennt.[2]
Auch B90/Grüne begrüßen die Magistratsvorlage. Zwar teile man in Teilen die Kritik, aber es sei besser jetzt erst mal so anzufangen. Man wolle auch nicht direkt Änderung vornehmen. Der Antrag der FDP, Freie Wähler und Piraten sei nicht auf die Satzung abgestimmt, deshalb lehne man ihn ab. Zunächst wolle man die jetzige Fassung evaluieren.
Die AfD Fraktion begrüßt die Magistratsvorlage. Den Änderungsantrag der Kasseler Linken finden sie interessant, aber es störe der Bezug zum Transparenzgesetz in Hamburg. Dieses kenne man nicht und so könne man darüber nicht abstimmen.
Um den anderen Fraktionen entgegenzukommen, streicht die Kassler Linke den letzten Satz ihres Änderungsantrags.
Ein Stadtverordneter der SPD erklärt, man wolle erstmal schauen, wie sich das Ganze entwickelt und dann gegebenenfalls nachbessern. Die CDU zeigt sich verwirrt ob der Aussage der SPD, dass man mit der Satzung so nicht ganz zufrieden sei und weist auf die fünf Jahre Geltungszeit hin.
Der Magistrat erläutert, man könne auch zwischendrin die Satzung ändern. Weiter führt er aus, dass man wohlweislich den Punkt Zwei ergänzt habe, der regelt, dass das Handling der Satzung auf der Webseite für jeden klar verständlich erklärt werden solle.
B90/Grüne erklären, dass in der geänderten Fassung des Änderungsantrags der Kasseler Linke nicht mehr wirklich verständlich wäre in welche Richtung die Regelungen verändert werden sollen. Das würde eher zu Verwirrung führen. Herrn Nölke, FDP, fragt in Richtung SPD, wo genau die Beschlüsse von 2013 sich in der Vorlage wiederfinden. Das seien ja nur zwei Sätze und in der Anlage die Kopie des Gesetzestextes auf Landesebene. Wo genau seien dort denn die Punkte aus den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung eingeflossen? Der Stadtverordnete der SPD erklärt, er beziehe sich da auf die Kostenübertragung. Er habe die den Gesetzestext geprüft und meint, dieser käme dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung von damals sehr nahe.
Anmerkungen:
[1] Vermutlich war der Beschluss der Vorlage -101.17.564- gemeint: Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Magistrat der Stadt Kassel wird beauftragt, die Realisierung einer Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Kassel zu prüfen. Neben dem Anspruch der Bürgerinnen/Bürger auf freien Zugang zu Informationen betreffend den eigenen Wirkungskreis der Stadt Kassel, sollen auch berechtigte Interessen Dritter an Geheimhaltung/ Nichtveröffentlichung sowie eine angemessene Deckung der entstehenden Verwaltungskosten berücksichtigt werden. Bei der Prüfung sollen mögliche Intentionen des Landesgesetzgebers bezüglich der Verbesserung der Informationsfreiheit berücksichtigt werden. Es wird gebeten, bis zum Frühjahr 2013 ein Ergebnis im Ausschuss vorzulegen. Zustimmung: einstimmig, Enthaltung: Kasseler Linke. 2013 gab es wohl Beschlusskontrolle. Da die Beschlusskontrollen nicht im Ratsinformationssystem hinterlegt werden, ist mir der Wortlaut nicht bekannt. Es gab aber eine Diskussion zu dem Antrag der Freien Wähler und Piraten im Rechtsausschuss.
[2] Am 2.11.17 waren auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Rechtsausschuss Experten zum Thema „mehr Demokratie wagen“ geladen. Dort war auch Claudius Lieven von der Hamburger Stadtwerkstatt eingeladen, der das Hamburger Transparenzportal vorgestellt hat.
Abstimmung:
Zunächst wird der Änderungsantrag der Kasseler Linken abgestimmt:
Zustimmung: Kasseler Linke, FDP+Freie Wähler und Piraten, AfD
Ablehnung: CDU, SPD, B90/Grüne
Magistratsvorlage:
Zustimmung: CDU, SPD, B90/Grüne, FDP+Freie Wähler und Piraten, AfD
Enthaltung: Kasseler Linke
Antrag der nicht mehr existenten Fraktion Freie Wähler und Piraten:
Zustimmung: Kasseler Linke, FDP+Freie Wähler und Piraten, AfD
Ablehnung: CDU, SPD, B90/Grüne
Antrag der Fraktion FDP, Freie Wähler und Piraten
Zustimmung: Kasseler Linke, FDP+Freie Wähler und Piraten, AfD
Ablehnung: CDU, SPD, B90/Grüne
5. Zwangsräumung Campingplatz
Anfrage der CDU – Fraktion – 101.18.994 –
Anfrage der CDU-Fraktion vom 06. August 2018 (Vorlage Nr.101.18.994) zur direkten Überweisung in den Ausschuss für Recht, Sicherheit, Integration und Gleichstellung
Zwangsräumung Campingplatz
Frage 1: Wie ist der aktuelle Sachstand im Verfahren zur Zwangsräumung des Kasseler Campingplatzes?
Antwort: Die Räumung des von der ehemaligen Eigentümerin und deren Sohn besetzten Teil des Campingplatzes wurde ausgesetzt. Gegen die Eigentümerin wurde ein Rechtstitel erwirkt. Gegen deren Sohn wird jetzt eine Räumungsklage angestrebt.
Frage 2: Welche rechtlichen Schritte sind aktuell eingeleitet?
Antwort: Siehe zu 1.
Frage 3: . Wann ist mit der Durchführung der” Zwangsräumung zu rechnen?
Antwort: Eine Räumung der besetzten Teilfläche des Campingplatzes kann erst nach gerichtlicher Entscheidung zur Klärung der vertragsrechtlichen Situation am Grundstück erfolgen.
Frage 4: Warum waren diese aktuellen Entwicklungen nicht vorhersehbar?
Antwort: Die ehemalige Eigentümerin und ihr Sohn haben einen den das Grundstück betreffenden Mietvertrag trotz Aufforderung der Stadt nicht vorgelegt. Erst mit Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Räumungsbescheid des Gerichtsvollziehers gegen die ehemalige Eigentümerin des Grundstücks ist der Stadt am 30. Juli 2018 ein Mietvertrag bekannt geworden.
Frage 5: Was hat die Stadt Kassel im Vorfeld unternommen, um diese Situation nicht eintreten zu lassen?
Antwort: Die Stadt Kassel hat alle erforderlichen und möglichen Verwaltungs- und Verfahrensschritte ausgeschöpft. Die ehemalige Eigentümerin und ihr Sohn haben keinerlei Gesprächsbereitschaft gezeigt bzw. den Kontakt zur Stadt abgelehnt und nicht auf die klaren Aufforderungen in den zugestellten Schreiben reagiert haben. Die erste Reaktion ist erst mit dem Rechtsmittel vom 30. Juli 2018 gegen den Räumungsbescheid des Gerichtsvollziehers erfolgt.
Frage 6: Welcher wirtschaftliche Schaden für die Stadt Kassel ist durch die erneute Zeitverzögerung entstanden?
Antwort: Ein-wirtschaftlicher Schaden kann nicht beziffert werden.
Frage 7: Wann ist nun mit der endgültigen Fertigstellung des Campingplatzes zu rechnen?
Antwort: . Zunächst muss der Rechtsstreit entschieden sein, sofern keine außergerichtliche Einigung möglich ist.
Ergänzend erläutert Stadtrat Stochla, dass Regressansprüche im Zuge der Klage geklärt würden, es sei jedoch bekannt, dass weder Mutter noch Sohn die Regressansprüche […] werden zahlen können.
7. Fundtiere in der Stadt Kassel
Gemeinsame Anfrage der Fraktionen SPD und B90/Grüne und des Stadtverordneten Andreas Ernst – 101.18.1040 –
Frage 1: Welcher Verwaltungsbereich der Stadt Kassel ist für die Entgegennahme von Fundtieren zuständig und wie ist das weitere Verfahren in der Stadt hinsichtlich der Verwahrung der Tiere gestaltet?
Antwort: Innerhalb der Stadtverwaltung ist die Betreuung des Aufgabenbereichs Fundtiere dem Ordnungsamt übertragen. Für die konkrete Unterbringung und notwendige tierärztliche Versorgung von Fundtieren besteht seit 1975 ein Vertrag mit dem Verein „Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V.“ (Wau-Mau-Insel). Der Verein übernimmt im Tierheim Wau-Mau-Insel die Unterbringung, Ernährung und tierärztliche Versorgung von Fundtieren.
Frage 2: Wer kommt in Kassel für die Kosten zur Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung, Pflege sowie einer notwendigen medizinischen Behandlung auf?
Antwort: im Rahmen des bestehenden Vertrages kommt die Stadt Kassel für die Kosten der Unterbringung, Ernährung und notwendigen tiermedizinischen Kosten auf. Aktuell zahlt die Stadt Kassel an den Verein eine pauschale Summe von 250.000 Euro im Jahr.
Frage 3: Wie viele Tiere werden jährlich durch das Tierheim Wau-Mau-lnsel aufgenommen? Bitte nach Hunden, Katzen sowie der Kategorie Kleintiere und Andere listen und die Jahre 2016, 2017 sowie den aktuellen Stand 2018 angeben.
2016 | 2017 | |
Hund | 123 | 96 |
Katze | 125 | 139 |
Kleintier | 68 | 118 |
Gesamt | 316 | 353 |
Für 2018 liegen noch keine Zahlen vor, da diese erst nach Ablauf des Jahres durch den Verein übermittelt werden.
Frage 4: Was passiert mit Fundtieren, die nicht vermittelt werden können?
Antwort: Fundtiere die nicht vermittelt werden können, verbleiben in der Obhut des Tierheims.
Frage 5: Wer kümmert sich um Listenhunde, die den Wesenstest nicht bestanden haben?
Antwort: Listenhunde, die einen Wesenstest nicht bestanden haben, gelten im Sinne der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) als gesteigert gefährlich und sind unverzüglich sicherzustellen, sofern sie nicht freiwillig von den Hundehaltern abgegeben werden. Die Stadt Kassel bringt derartige Hunde in einer eigens dafür angemieteten Zwingeranlage unter‚dessen Betreiber sachkundig im Umgang mit gefährlichen Hunden ist.
Frage 6: ist es möglich, einen Listenhund, der den Wesenstest nicht bestanden hat, aus pflegerischen/therapeutischen Gründen an das Tierheim Kassel zu vermitteln?
Antwort: Eine Vermittlung solcher Hunde an Dritte erfolgt nicht. Die HundeVO sieht eine Herausgabe‚ bzw. Abgabe von gesteigert gefährlichen Hunden aus pflegerischen bzw. therapeutischen Gründen nicht vor. Die Tiere müssen solange sie leben sach- und fachkundig so untergebracht und betreut werden, dass von ihnen keine Gefahr für die Öffentlichkeit und das Pflegepersonal ausgeht.
Stadtrat Stochla beantwortet die Frage, die im letzten Ausschuss offen geblieben ist: Wie viele Hunde haben den Wesenstest nicht bestanden?
2013: 4, 2018: 8
Im Anschluss entspinnt sich eine Diskussion darüber, ob im Vertrag mit der Wau-Mau-Insel die Abholung geregelt und wer zu Nachtzeiten zuständig sei. Ob auch die Feuerwehr Tiere abholen müsste. Der Leiter des Ordnungsamtes stellt erst mal klar, dass die Wau-Mau-Insel mit gefährlichen Hunden nicht zu tun hat. Tagsüber müsse sie abholen, zu Nachtzeiten habe die Polizei usw Zugang zu einem Zwinger, in dem sie die Tiere unterbringen können. Es gelte der Grundsatz der Erstbefassung. Die Polizei könne an einem Tier nicht einfach vorbeifahren und eine andere Dienststelle informieren, sondern müsse selbst aktiv werden. Werde zuerst die Feuerwehr angerufen, müsse diese aktiv werden. Nach HSOG sei die Polizei und die Gefahrenabwehrbehörden zuständig. Dieses wurde von einem Stadtverordneten verneint, Fundtiere seien im HSOG nicht geregelt, nur Fundsachen. Die Feuerwehr hole die Tiere nicht ab.
Stadtrat Stochla erklärt, dass ihm keine Beschwerden seitens des Polizeipräsidiums bekannt seien. Die Stadt Kassel stelle sich ihrer Verantwortung.
Anmerkung: Gem. § 27 b HessAGBGB ist der Gemeindevorstand der Gemeinden in Hessen als Gefahrenabwehrbehörde (vgl. §§ 1 I 1, 82 I 1 HSOG, § 66 I 1 HGO) auch Fundbehörde und damit gem. § 967 BGB verpflichtet, Fundsachen anzunehmen. § 967 BGB regelt öffentlich-rechtliche Verwahrungsrechte und -pflichten und wird daher dem Öffentlichen Recht zugeordnet (MüKoBGB/ Oechsler , Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 967 Rn. 1). Zwar sind Tiere keine Sachen, vgl. § 90 a S. 1 BGB. Auf sie sind jedoch in Ermangelung anderer Bestimmungen die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, § 90 a S. 3 BGB. Für aufgefundene Tiere gibt es keine speziellen Regelungen. Daher sind die Vorschriften über den Fund der §§ 965 ff. BGB anwendbar.